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Sonneneinblendung – Rotlichtverstoß – Mithaftung

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AG Duisburg
Az: 50 C 2567/09
Urteil vom 24.02.2010

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Vollkaskoversicherung geltend.
Die Klägerin schloss am 01.10.2008 eine Haftpflicht- und eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300,00 Euro für ein Fahrzeug ab. Diesem Vertrag lagen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) vom 01.04.2008 zugrunde.
Der Unfall, an dem die Klägerin beteiligt war, ereignete sich am 31.12.2008 gegen 12:29 Uhr in Mülheim an der Ruhr auf der Straße ……………in Fahrtrichtung Am Förderturm. Die Klägerin befuhr diese Straße mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. An der Einmündung …………(auf der rechten Seite aus der Fahrtrichtung der Klägerin) befindet sich eine Ampelanlage. Dort überfuhr die Klägerin die Lichtzeichenanlage, obwohl diese für sie Rotlicht zeigte, und stieß mit einem von rechts kommenden Fahrzeug zusammen. Das Fahrzeug der Klägerin wurde dabei schwer beschädigt.
Mit Schreiben vom 12.03.2009 rechnete die Beklagte den Schaden ab und zahlte an die Klägerin einen Betrag von 3.261,05 Euro. Dabei ging die Beklagte von einem gutachterlich ermittelten Wiederbeschaffungswert von 10.252,10 Euro aus und brachte einen Restwert von 3.130,00 Euro in Abzug. Den verbleibenden Betrag kürzte sie um 50 % wegen einer grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalles. Zudem brachte sie noch die Selbstbeteiligung von 300,00 Euro in Abzug.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.03.2009 forderte die Klägerin die Zahlung von weiteren 3.261,05 Euro.
Die Klägerin ist der Ansicht, sie habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es liege nämlich kein in subjektiver Hinsicht un[…]


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