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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sicherungsübereignung – Fahrzeug: Verlauf desselben – Pflichten der Darlehensgeberin

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Az.: 3 U 74/06
Urteil vom 09.08.2006
Vorinstanz: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 O 327/05

In dem Rechtsstreit hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juli 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 6. März 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch, der Beklagte rechnet mit Schadensersatzansprüchen auf.

Die Parteien schlossen am 12. Oktober 1999 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Restkaufpreises eines Pkw Hyundai Coupe 2,0, den der Beklagte beim Autohaus D. erworben hatte. Das Fahrzeug wurde der Klägerin unter Übergabe des KfzBriefes sicherungsübereignet. Die Kreditsumme betrug 37.524,64 DM. Vereinbart waren monatliche Ratenzahlungen des Beklagten in Höhe von 522,00 DM. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kreditvertrag nebst der ihm zugrunde liegenden „Einzelbedingungen für die Bestellung der Kreditsicherheiten“ (Anlage K 2, Bl. 7 f. d. A.) Bezug genommen.

Am 8. Oktober 2002 kaufte der Beklagte beim Autohaus D. einen neuen Pkw. Im Rahmen des neuen Kaufvertrages wurde der von der Klägerin finanzierte Pkw Hyundai vom Autohaus (zurück)gekauft, wobei der Beklagte mit dem Autohaus die noch ausstehende Kreditablösesumme in Höhe von 7.700,00 EUR als Kaufpreis vereinbarte. Auf Anforderung des Autohauses D. übersandte die Klägerin den Fahrzeugbrief des Hyundai an das Autohaus, ohne dass zuvor der Ablösebetrag vom Autohaus an sie überwiesen worden war. Über das Vermögen des Autohauses wurde im Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Der Beklagte leistete die im Darlehensvertrag vereinbarten monatlichen Raten bis April 2003. Die danach von der Klägerin eingezogenen monatlichen Raten holte der Beklagte zum ganz überwiegenden Teil jeweils durch Widerspruch zurück. Die Klägerin kündigte das Darlehen schließlich m[…]


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