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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schmerzensgeld bei fehlender Haftpflichtversicherung und geringer finanzieller Leistungsfähigkeit des Schädigers

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LG Dresden, Az.: 7 O 1942/09, Urteil vom 17.12.2009

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.889,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 11.06.2009 zu zahlen.

II. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, den Kläger von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 229,55 € inklusive Auslagenpauschale in Höhe von 20,– € und Mehrwertsteuer in Höhe von 36,65 € freizuhalten.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstrecken.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 7.863,46 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: LuMaxArt/ Bigstock

Der Kläger nimmt die Beklagte in Anspruch, weil er diese für einen Fahrradsturz am 27.06.2008 verantwortlich macht.

Der Kläger war am 27.06.2008 gegen 7.05 Uhr mit seinem Fahrrad auf der … in … in westlicher Richtung unterwegs. Einige Meter vor der Kreuzung zur … kam er infolge einer Vollbremsung zu Fall und verletzte sich.

Der Kläger behauptet, Grund für die Vollbremsung sei die Beklagte gewesen, die mit ihrem Fahrrad vom Gehweg rechts unvermittelt auf seine Fahrbahn gefahren sei, sodass es ohne Bremsung zum Zusammenstoß gekommen wäre.

Der Kläger hat sich durch den Sturz verletzt. Der Mittelfinger der linken Hand war ausgerenkt, was starke und lang anhaltende Schmerzen verursachte. Der Kläger war nahezu ein Jahr lang in ambulanter Behandlung. Außerdem erlitt der Kläger eine Schultergelenksprengung rechts sowie eine Knieprellung rechts.

Der Kläger behauptet, dass am Finger dauerhaft Bewegungseinschränkungen bestünden und eine Arthrose möglich und wahrscheinlich ist.

Der Kläger begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.700,– €, eine Unkostenpauschale in Höhe von 30,– € sowie Erstattung der Kosten für einen Arztbericht in Höhe von 59,57 €.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.789,57 € nebst Zinsen in H[…]


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