Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az.: 16 Ta 274/04
Vorinstanz: Arbeitsgericht Wuppertal – Az.: 6 Ca 4634/03
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat beschlossen:
1.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 13.04.2004 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 29.03.2004 6 Ca 4634/03 -, zugestellt am 01.04.2004, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Beschwerdewert: 1.776,54 .
GRÜNDE:
I.
Mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht haben die Parteien ihren Rechtsstreit bei gelegt und zusätzlich im Vergleich vereinbart, dass der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die Rechtsanwaltskosten des Klägers, trägt. Im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger/Antragsteller seine Kosten auf 1.776,54 beziffert und Kostenfestsetzung gemäß §§ 103, 104 ZPO beantragt. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde.
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig: Sie ist nach §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch frist gerecht (§ 569 Abs. 1 ZPO) eingelegt worden.
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zutreffend zurückgewiesen.
Zwar bleibt es den Parteien eines Rechtsstreits vor dem Arbeitsgericht unbenommen, entgegen der gesetzlichen Regelung in § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG, wonach in Urteilsverfahren des ersten Rechtszuges kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung unter anderem der entstandenen Rechtsanwaltskosten besteht, eine Vereinbarung zu treffen, dass diese Kosten gleich wohl erstattet werden sollen. Eine solche Vereinbarung kann, wie hier geschehen, auch in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen. Gegen die materiell-rechtliche Wirksamkeit dieser Vereinbarung bestehen keine Bedenken. Der gesetzliche Ausschluss der Erstattungsfähigkeit aufgewandter Anwaltskosten steht nach allgemeiner Rechtsauffassung der Rechtswirksamkeit einer vertraglich vereinbarten Kostenübernahme nicht entgegen. § 12 Abs. 1 Satz 1 ArbGG beinhaltet kein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB (vgl. u. a. […]