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Schwacke-Mietpreisspiegel 2006 – Mietwagenkosten

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LG Saarbrücken
Az: 13 S 53/10
Urteil vom 06.08.2010

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 11.03.2010 – 120 C 8/09 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 50,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2008 sowie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 39,- € zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe
I.
Die Klägerin, ein Mietwagenunternehmen, begehrt aus abgetretenem Recht restlichen Schadensersatz in Form von Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall, der sich am … in … ereignet hat und bei dem das Fahrzeug von Frau … durch ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Die Beklagte wies Frau … am Unfalltag und nochmals mit Schreiben vom 20.03.2008 auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme eines Mietwagens zu einem Tagespreis von 48,79 € hin. Diese ging hierauf nicht ein, sondern mietete am 25.03.2008 bei der Klägerin für die Zeit bis zum 04.04.2008 einen Pkw der Gruppe 5, wofür die Klägerin einen Betrag von 1.140,79 € in Rechnung stellte. Wegen der Einzelheiten der Rechnung wird auf Bl. 15 d.A. Bezug genommen. Gleichzeitig trat Frau … unter dem 25.03.2008 ihren Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten an die Klägerin ab (Bl. 103 d.A.). Die Beklagte zahlte auf die Mietwagenrechnung einen Betrag von 536,69 € (11 x 48,79 €).
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels 2006 der in Rechnung gestellte Betrag unterhalb des ortsüblichen und angemessenen Normalbetrages liege und deshalb in vollem Umfang erstattungsfähig sei. Im Übrigen sei sogar ein Aufschlag auf diesen Normaltarif gerechtfertigt. Auf das Angebot der Beklagten habe sich die Geschädigte nicht einlassen müssen, zumal ein vergleichbares Fahrzeug nicht zu diesem Pr[…]


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