OLG Nürnberg
Az.: 9 U 3995/93
vom 02.03.1994
Vorinstanz: LG Ansbach Az.: 3 0 743/92
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Verhandlung vom 2. März 1994 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Ansbach vom 8. November 1993 abgeändert.
II. l. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 12.500,- DM und 4 % Zinsen hieraus seit dem 12. Juni 1992 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ CS l, Fahrzeugbrief
2. Es wird festgestellt, daß der Beklagte sich mit der Abholung des vorbezeichneten Pkw in Annahmeverzug befindet.
III. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
V. Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VII. Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 12.500,- DM und für den Kläger auf 1,39 DM festgesetzt.
Beschluß :
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500,- DM festgesetzt.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 511, 511 a Abs. l, 516, 518, 519 ZPO). Sie hat in der Hauptsache keinen Erfolg; denn der Kläger verlangt zu Recht wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Wandelung. Anspruchsgrundlage sind die §§ 459 Abs. 2, 462, 467 S. l, 346 S. l BGB.
I. Der Beklagte erklärte dem Kläger bei Vertragsschluß, das Fahrzeug sei „technisch einwandfrei in Ordnung“. Das ist unstreitig.
1. Diese Erklärung enthält die Zusicherung einer Eigenschaft. Ob eine Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. l BGB) oder ob mit ihr eine Eigenschaft zugesichert wird (§ 459 Abs. 2 BGB), ist – wie bei jeder Willenserklärung – nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in erster Linie danach zu beurteilen, in welchem Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen durfte. Eine Zusicherung liegt vor, wenn aus der Sicht des Käufers der Wille des Verkäufers erkennbar wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen.
Im vorliegenden Fall erfolgte die Erklä[…]