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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachmangel beim Auto – Zugesicherte Eigenschaften

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OLG Nürnberg
Az.: 9 U 3995/93 
vom 02.03.1994
Vorinstanz:  LG Ansbach Az.: 3 0 743/92

Der  9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat durch Verhandlung vom 2. März 1994 für Recht erkannt:

I.  Auf  die  Berufung  des  Beklagten wird  das  Endurteil  des  Landgerichts  Ansbach  vom  8.  November 1993 abgeändert.

II.  l. Der  Beklagte wird  verurteilt, dem  Kläger  12.500,- DM  und  4 % Zinsen hieraus  seit dem  12.  Juni 1992  zu zahlen,  und zwar  Zug um  Zug gegen Rückgabe des Pkw Typ   CS l, Fahrzeugbrief

2. Es  wird festgestellt,  daß der Beklagte sich mit der Abholung des vorbezeichneten Pkw  in Annahmeverzug befindet.

III.  Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.  Die  weitergehende  Berufung  wird zurückgewiesen.

V.  Der Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge.

VI.  Das  Urteil  ist  vorläufig  vollstreckbar.

VII. Der Wert  der  Beschwer  wird  für den Beklagten  auf 12.500,- DM und für den Kläger auf 1,39 DM festgesetzt.
Beschluß :
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500,- DM festgesetzt.

Von der  Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. l ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung  ist zulässig  (§§  511,  511  a  Abs. l, 516,  518, 519  ZPO). Sie hat in der Hauptsache keinen Erfolg;  denn  der  Kläger  verlangt  zu  Recht  wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft die Wandelung. Anspruchsgrundlage  sind die  §§ 459  Abs. 2, 462, 467 S. l, 346 S. l BGB.

I. Der Beklagte  erklärte dem  Kläger bei Vertragsschluß, das  Fahrzeug sei  „technisch einwandfrei in Ordnung“. Das ist unstreitig.

1. Diese Erklärung  enthält die  Zusicherung einer Eigenschaft.  Ob eine  Angabe zur Kaufsache lediglich deren Beschreibung dient (§ 459 Abs. l BGB) oder ob mit  ihr eine  Eigenschaft zugesichert  wird (§ 459 Abs. 2  BGB), ist  – wie bei jeder Willenserklärung – nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen (§§ 133, 157 BGB) in  erster Linie danach zu beurteilen, in welchem  Sinne sie der Geschäftsgegner als Erklärungsempfänger verstehen  durfte. Eine Zusicherung liegt vor, wenn  aus der  Sicht  des  Käufers  der  Wille des  Verkäufers erkennbar  wird, die Gewähr für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft zu übernehmen.

Im vorliegenden Fall  erfolgte die  Erklä[…]


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