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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fristlose Kündigung bei Diebstahl und Weiterverkauf

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Entwendung von Produkten des Arbeitgebers und Weiterveräußerung
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 7 Sa 375/19 – Urteil vom 21.11.2019

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.05.2019 in Sachen 2 Ca 8344/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen arbeitgeberseitigen Kündigung vom 21.11.2018.

Die am geborene Klägerin war seit dem 24.10.2013 bei der Beklagten als studentische Aushilfe in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis für 450,00 EUR pro Monat beschäftigt. „Hauptberuflich“ absolvierte die Klägerin einen Masterstudiengang in wertorientierter Unternehmensführung.

Die Beklagte handelt  mit hochwertigen Kosmetikprodukten. In ihrem Betrieb am Standort K sind ständig mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen beschäftigt. Ein Betriebsrat besteht dort nicht.

Am Standort K unterhält  die Beklagte einen sogenannten Company Store, in dem die Mitarbeiter/-innen die Möglichkeit haben, Produkte der Beklagten, u.a. aus Retouren des Einzelhandels, zu erheblich günstigeren Preisen zu erwerben. Von Zeit zu Zeit führt der Company Store an bestimmten vorher angekündigten Tagen zu bestimmten Zeiten (vgl. z. B. Anlage B 1 Bl. 97 d. A.) einen sogenannten Produktbeutelverkauf durch. Dabei  können  Mitarbeiter/-innen der Beklagten Produkte der Beklagten, die in  einem verschlossenen Beutel zusammengepackt sind, zum Preis von 25,00 EUR pro Beutel erwerben. Es dürfen maximal zwei Produktbeutel im Quartal erworben werden. Eine Öffnung der Produktbeutel vor deren Bezahlung ist nicht gestattet. Diese 25,00-EUR-Produktbeutel können Waren im Verkaufswert von mehreren tausend  EUR beinhalten.

Insbesondere anlässlich von Dienstjubiläen gibt die Beklagte auch Warengutscheine aus, deren Wert unterschiedlich sein kann, aber oftmals 50,00 EUR beträgt.

Der  Eingangsbereich des Company Stores in K wird sowohl von innen wie auch von außen videoüberwacht. Aufgrund eines Abgleichs von Videoauswertungen mit  im Company Store erfassten Zahlungsvorgängen kam erstmals Mitte 2018 der Verdacht auf, dass Kosmetika in erheblichen Umfang aus dem Company Store entwendet  würden. Die  Beklagte erstattete Anzeige bei der Polizei. Dies führte zu dem Ermittlungsverfahren StA K , Js / , welches sich nach Angaben des Klägervertreters  in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht  gegen ca. 25 bis 30 Beschuldigte richtet.

Erstmals am 04.10.20[…]


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