Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 188/07
Urteil vom 10.03.2008
Vorinstanz: LG Wuppertal, Az.: 17 O 120/06
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2008 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18. Juli 2007 verkündete Urteil des Einzelrichters der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache unbegründet. Sie wenden sich ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben hat.
Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist kein Raum für die durch die Beklagten mit ihrem Rechtsmittel geltend gemachte Reduzierung der Anspruchsberechtigung des Klägers auf die Quote von 2/3 seiner nunmehr in der Berufungsinstanz unstreitigen materiellen und immateriellen Unfallschäden. Entgegen der seitens der Beklagten geäußerten Ansicht lässt sich kein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers feststellen, welches sich (mit)ursächlich auf die Entstehung der Unfallschäden ausgewirkt hat. Vielmehr trifft den Beklagten zu 1. die alleinige Verantwortung für das Zustandekommen des Kollisionsereignisses, welches er durch grob fahrlässige Unachtsamkeiten herbeigeführt hat. Das Ausmaß der ihm anzulastenden Pflichtwidrigkeiten wiegt so schwer, dass demgegenüber die von dem Motorrad des Klägers ausgegangene Betriebsgefahr bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände nicht mehr haftungsbegründend ins Gewicht fällt.
Im Einzelnen ist Folgendes auszuführen:
I.
1)
Gemäß § 529 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlich[…]