AG Frankenthal, Az.: 3a C 251/16, Urteil vom 26.01.2017
1. Unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016, Az. 3a C 251/16 werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € freizustellen.
Im übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.
2. Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10.11.2016, Az. 3a C 251/16 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt als Halter und Eigentümer des PKW Suzuki Wagon R, amtliches Kennzeichen H….. mit seiner am 23. bzw. 24.08.2016 zugestellten Klage von der Beklagten zu 1. als Halterin und Fahrerin des PKW VW Golf Plus mit dem amtlichen Kennzeichen R………, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2., gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls am 24.07.2015 gegen 09:33 Uhr auf dem N……….
Der Kläger beziffert vorgerichtlich seinen Schaden auf insgesamt 2.569,00 € – Reparaturkosten netto 2.544,00 € und 25,00 € Auslagenpauschale -, auf den die Beklagte zu 2. 856,33 € ausgehend von einer Mithaftungsquote von einem Drittel zahlte, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 334,75 €, wegen deren Berechnung auf Blatt 4 der Akte Bezug genommen wird, hinsichtlich derer der Kläger Freistellung begehrt.
Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1. sei auf Höhe P…..Straße verbotswidrig nach links trotz durchgezogener Linie abgebogen, weshalb er auf das Fahrzeug aufgefahren sei. Der Unfall selbst sei unvermeidbar für ihn gewesen.
Der Kläger hat die nachfolgenden Anträge angekündigt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.712,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 08.02.2016 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner den Kläger von dessen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,[…]