BGH
Az: VIII ZR 275/04
Urteil vom 20.07.2005
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr als 14.209,96 Euro sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt hat und als es der Feststellungsklage stattgegeben hat.
Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung die Zahlung von mehr als 14.209,96 Euro begehrt, wird ihre Anschlußberufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2004 zurückgewiesen.
Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung einen Pkw M. zum Preis von 26.912 Euro. Sie leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 13.800 Euro; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klägerin 1.192,10 Euro an Darlehensraten gezahlt hat. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 Euro auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 Euro.
Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 Euro entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstrecke – damals 42.400 km – eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen[…]