Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Rücktritt vom PKW-Kaufvertrag und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

BGH
Az: VIII ZR 275/04
Urteil vom 20.07.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 25. August 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Beklagte auf die Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung zur Zahlung von mehr als 14.209,96 Euro sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilt hat und als es der Feststellungsklage stattgegeben hat.

Soweit die Klägerin mit der Zahlungsklage hinsichtlich der Hauptforderung die Zahlung von mehr als 14.209,96 Euro begehrt, wird ihre Anschlußberufung gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26. März 2004 zurückgewiesen.

Im weitergehenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin kaufte im Juni 2002 von der Beklagten zur gewerblichen Nutzung einen Pkw M. zum Preis von 26.912 Euro. Sie leistete auf den Kaufpreis eine Anzahlung von 13.800 Euro; der Restkaufpreis wurde durch ein Darlehen der D. finanziert, auf das die Klägerin 1.192,10 Euro an Darlehensraten gezahlt hat. Nach der Übernahme ließ die Klägerin die Stoßfänger des Fahrzeugs lackieren, Leichtmetallfelgen und Breitreifen montieren sowie Schmutzfänger, einen Tempomat, ein Autotelefon und ein Navigationssystem einbauen. Ferner schaffte sie Fußmatten für das Fahrzeug an. Für diese Zusatzausstattung wendete sie insgesamt 5.080,28 Euro auf. Für die Überführung und die Zulassung des Fahrzeugs entstanden ihr weitere Kosten in Höhe von 487,20 Euro.

Nachdem die Klägerin zahlreiche Mängel des Fahrzeugs gerügt hatte, deren Beseitigung nicht vollständig gelang, und die Klägerin ein Beweissicherungsgutachten hatte erstellen lassen, für das ihr Kosten in Höhe von 471,92 Euro entstanden, einigten sich die Parteien Anfang Juli 2003 auf die Rückabwicklung des Kaufs. Dabei sollte für die von der Klägerin zurückgelegte Fahrtstrecke – damals 42.400 km – eine Nutzungsvergütung in Höhe von 0,5 % des Kaufpreises je gefahrene 1.000 km angesetzt werden. Die Rückabwicklung des Kaufs scheiterte indessen[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv