Fiktive Abrechnung rechtfertigt UPE-Aufschläge
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen wurde über die Frage entschieden, ob ein Unfallgeschädigter UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch dann vom Schädiger verlangen kann, wenn er den Schaden fiktiv abrechnet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
UPE-Aufschläge können bei fiktiver Schadensabrechnung verlangt werden, wenn sie regional üblich sind.
Verkehrsunfall zwischen Kläger und Beklagten in Bad Oeynhausen
Klägerin verlangt neben Sachschaden auch UPE-Aufschläge
Beklagte wehren sich dagegen, da fiktive Abrechnung
Gericht entscheidet: UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn regional üblich
Üblich, wenn mind. 75% der Werkstätten diese verlangen
Im Raum Bad Oeynhausen bei allen VW-Werkstätten üblich
Klägerin bekommt Recht, aber nur 2/3 Schaden wegen Mithaftung
Insgesamt Schaden von über 3.100 Euro, Klage aber nur teilweise berechtigt
Grundsatz: Bei Unfall Haftung nach Gefährdung der Fahrzeuge abwägen
Urteil zeigt: Bei fiktiver Abrechnung regionale Üblichkeit entscheidend
Der Hintergrund: Im Januar 2014 kam es im Einmündungsbereich zwischen dem Aldi-Parkplatz und der Straße „Am Hohen Kamp“ in Bad Oeynhausen zu einem Verkehrsunfall zwischen den Fahrzeugen der Klägerin und des Beklagten. Der Schaden am Fahrzeug der Klägerin belief sich auf über 2.200 Euro. Zusätzlich verlangte die Klägerin vom Unfallverursacher die Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen.
Dagegen wehrten sich die Beklagten mit dem Argument, diese Kosten könnten bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass solche Aufschläge für Ersatzteile und Verbringungskosten im Raum Bad Oeynhausen bei Markenwerkstätten üblich seien und daher auch im Falle einer fiktiven Abrechnung verlangt werden können.
UPE-Aufschläge bei 75% der Werkstätten üblich
Das Gericht gab der Klägerin in diesem Punkt Recht. Es stellte fest, dass