Fiktive Abrechnung rechtfertigt UPE-Aufschläge
In einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen wurde über die Frage entschieden, ob ein Unfallgeschädigter UPE-Aufschläge und Verbringungskosten auch dann vom Schädiger verlangen kann, wenn er den Schaden fiktiv abrechnet. Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: Az.: 18 C 208/14 >>>
✔ Das Wichtigste in Kürze
UPE-Aufschläge können bei fiktiver Schadensabrechnung verlangt werden, wenn sie regional üblich sind.
- Verkehrsunfall zwischen Kläger und Beklagten in Bad Oeynhausen
- Klägerin verlangt neben Sachschaden auch UPE-Aufschläge
- Beklagte wehren sich dagegen, da fiktive Abrechnung
- Gericht entscheidet: UPE-Aufschläge bei fiktiver Abrechnung erstattungsfähig, wenn regional üblich
- Üblich, wenn mind. 75% der Werkstätten diese verlangen
- Im Raum Bad Oeynhausen bei allen VW-Werkstätten üblich
- Klägerin bekommt Recht, aber nur 2/3 Schaden wegen Mithaftung
- Insgesamt Schaden von über 3.100 Euro, Klage aber nur teilweise berechtigt
- Grundsatz: Bei Unfall Haftung nach Gefährdung der Fahrzeuge abwägen
- Urteil zeigt: Bei fiktiver Abrechnung regionale Üblichkeit entscheidend
Der Hintergrund: Im Januar 2014 kam es im Einmündungsbereich zwischen dem Aldi-Parkplatz und der Straße „Am Hohen Kamp“ in Bad Oeynhausen zu einem Verkehrsunfall zwischen den Fahrzeugen der Klägerin und des Beklagten. Der Schaden am Fahrzeug der Klägerin belief sich auf über 2.200 Euro. Zusätzlich verlangte die Klägerin vom Unfallverursacher die Erstattung von Verbringungskosten und UPE-Aufschlägen. Dagegen wehrten sich die Beklagten mit dem Argument, diese Kosten könnten bei einer fiktiven Schadensabrechnung nicht geltend gemacht werden. Die Klägerin hielt dem entgegen, dass solche Aufschläge für Ersatzteile und Verbringungskosten im Raum Bad Oeynhausen bei Markenwerkstätten üblich seien und daher auch im Falle einer fiktiven Abrechnung verlangt werden können.
UPE-Aufschläge bei 75% der Werkstätten üblich
Das Gericht gab der Klägerin in diesem Punkt Recht. Es stellte fest, dass UPE-Aufschläge und Verbringungskosten in der Region dann verlangt werden können, wenn sie in mindestens 75% der an die Fahrzeugmarke gebundenen Werkstätten anfallen. Dies war bei VW-Werkstätten in Bad Oeynhausen der Fall. Insgesamt belief sich nach Ansicht des Gerichts der Schaden auf über 3.100 Euro. Hiervon musste der Beklagte aufgrund einer Mithaftung der Klägerin aber nur 2/3 übernehmen. Die Beklagten wurden daher zur Zahlung von 127,17 Euro nebst Zinsen und zur Übernahme der Anwaltskosten verurteilt.
Entscheidend ist die Regionale Üblichkeit
Das Urteil zeigt, dass Geschädigte auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung die regional üblichen Kosten wie UPE-Aufschläge und Verbringungskosten vom Unfallverursacher verlangen können. Entscheidend ist dabei, ob diese in der Mehrheit der an die Fahrzeugmarke gebundenen Werkstätten in der jeweiligen Region anfallen.
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