OLG Köln – Az.: I-2 U 14/16 – Urteil vom 27.07.2016
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8.1.2016 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn, 1 O 280/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, darin einzuwilligen und seine Zustimmung zu erteilen, dass die Teilungsversteigerung des im Grundbuch von I Blatt 917 eingetragenen Grundstücks, lfd. Nr. 5, Flur 10, Flurstück 185, Hof- und Gebäudefläche, I2–straße 87, 87/A nur zulässig ist mit der Maßgabe, dass ausschließlich Gebote der jeweiligen Miteigentümer, d.h. des Klägers und des Beklagten für das o.a. Grundstück im Versteigerungstermin zugelassen werden.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Die Parteien sind die Kinder des am 19.11. oder 20.11.1988 verstorbenen Erblassers G M, den sie zu jeweils ½ Anteil beerbt haben. Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten mit privatschriftlichem gemeinschaftlichem Testament vom 21.8.1979 folgendes bestimmt:
“ … Wir Eheleute setzen uns als gegenseitige Erben ein, nach dem Tode des letztlebenden erben die Söhne L und I3 das noch verbleibende Vermögen. Es darf nicht an Dritte verkauft noch vererbt werden. Erben können nur die Kinder die aus der Ehe unserer Söhne hervorgehen, solange die Söhne leben sind sie alleinige Eigentümer, beide müssen Gewinn und Kosten teilen, sowie das Eigentum pflegen … “
In dem gemeinschaftlichem Erbschein der Parteien vom 17.07.1989 sind die Brüder als Vorerben ausgewiesen, wobei die Nacherbfolge mit dem Tode des jeweiligen Vorerben eintreten soll. Als Nacherben sind die jeweils aus den Ehen der Parteien hervorgegangenen Kinder in dem Erbschein aufgeführt; wobei der Beklagte eine Tochter und der Kläger eine Tochter und einen Sohn hat.
Nachdem das Barvermögen 1992 auseinandergesetzt worden ist und ein weiteres Grundstück, das dem Kläger im Wege des Vermächtnisses – mit einer ergänzenden Verfügung vom 28.7.1982 – zugedacht worden ist, 1993 übertragen wurde, besteht der Nachlass im Wesentlichen nur noch aus dem streitbefangenen Grundbesitz. Die Immobilie wird aktuell unmittelbar durch die Erbengemeinscha[…]