Oberlandesgericht Celle
Az: 8 U 156/06
Urteil vom 04.01.2007
In dem Rechtsstreit hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die mündliche Verhandlung vom 22. Dezember 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Mai 2006 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Berufung ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht im Ergebnis weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, Alt., § 546, § 561 analog ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1, 2. Alt. ZPO). Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 5.596,54 EUR gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 49 VVG i. V. m. § 1, § 2 Ziff. 1 b) der dem Vertrag über die Reparaturkostenversicherung vom 24. September 2004 zugrundeliegenden Garantiebedingungen zu.
1. Zwar ist der Versicherungsfall eingetreten. Nach § 1 Ziff. 1 der Garantiebedingungen gibt der Garantiegeber dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der in § 2 Nr. 1 genannten Baugruppen für die vereinbarte Laufzeit umfasst. Ein Garantiefall liegt nach § 1 Ziff. 2 vor, wenn eines der genannten Bauteile innerhalb der Garantielaufzeit unmittelbar seine Funktionsfähigkeit verliert und dadurch eine Reparatur erforderlich wird. Versichert ist nach § 2 Ziff. 1b) u. a. das Getriebe. Hier ergibt sich aus der Fehlerdiagnose der Kfz.-Werkstatt K. … vom 10. Mai 2005, dass die Hauptwelle komplett mit Zahnrädern und Lagern, die Vorlegewelle und das Lager beidseitig defekt sind (Bl. 30 d. A.). Zwar war eine Fehlerursache letztlich nicht mit 100 %iger Gewissheit möglich. In dem Bericht wird jedoch ein Montagefehler bei der Herstellung des Getriebes als wahrscheinlichste Ursache angesehen, weil bei der Demontage eine gelockerte Sicherungsmutter an der Vorlegewelle festgestellt wurde. Das ist zwischen den Parteien auch unstreitig.
2. Die Beklagte ist gleichwohl nicht eintrittspflichtig, weil der Garantieausschluss des § 3 b) eingreift. Hiernach sind von der Garantie ausgeschlossen Schäden, für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant, Verkäufer (z. B. für Produktions-, Fertigungs- und Organisationsfehle[…]