Nein! Ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber darf einen Falschparker im Rahmen des geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann sofort Abschleppen, wenn kein milderes Mittel zur Fahrzeugentfernung zur Verfügung steht. Dies ist beispielsweise bei größeren Geschäftsparkplätzen oder auch bai Parkplatzanlagen anzunehmen, die keiner bestimmten Einrichtung oder keinem bestimmten Gebäude zugeordnet werden können, so dass es für den Eigentümer/Parkplatzinhaber praktisch nicht möglich ist, den Fahrer des rechtswidrig abgestellten Pkw ausfindig zu machen. Kann ein Falschparker hingegen ohne weiteres in der „Nachbarschaft“ ausfindig gemacht werden, so muss der Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber versuchen, den Falschparker ausfindig zu machen. Läßt ein Eigentümer bzw. Parkplatzinhaber einen Falschparker sofort abschleppen, ohne einen Versuch unternommen zu haben, ihn ausfindig zu machen, muss er die angefallenen Abschleppkosten selbst tragen (AG Buxtehude, Urteil vom 09.10.2013, Az: 31 C 496/13).
Foto: By brownpau under CC BY License[…]
Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de BAG – Az.: 2 AZR 583/12 – Urteil vom 20.6.2013 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2011 – 19 Sa 1075/11 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an […]