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Arbeitsvertrag (befristeter) – versehentliche Befristung und Ende des Arbeitsverhältnisses

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 2 Sa 793/06
Urteil vom 26.04.2007

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 13.09.2006 – 1 Ca 833/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis der Parteien nach Fristablauf infolge wirksam vereinbarter Befristung mit dem 31.05.2006 endete.

Die Klägerin, geboren am 15.11.1967, ist seit 10.07.2001 aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverträge bei der Beklagten als Zustellerin beschäftigt. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden in der Woche verdiente sie zuletzt 1.997,00 EUR brutto.

Der letzte befristete Arbeitsvertrag datiert vom 20.10.2005. Danach sollte eine Änderung der Arbeitsbedingungen am 01.11.2005 gelten. Der Arbeitsvertrag war ausweislich der im Formular angekreuzten Bestimmung zweckbefristet. Als Grund wurde angegeben: „Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 TzBfG Elternzeit V., jedoch längstens bis 31.05.2006.“

Nachdem sich die Beklagte auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen hat, hat die Klägerin mit am 06.06.2006 bei Gericht eingegangener Klageschrift die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht und Weiterbeschäftigung verlangt.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, einen ursächlichen Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit von Frau V. bestehe nicht. Hierzu hat sie sich auf die Einteilung in Zustellstützpunkte und Zustellstützpunkte mit Leitungsfunktion bezogen. Soweit die Beklagte den Sachgrund der Vertretung mit dem Ausfall des Mitarbeiters U. begründe, hat sie ebenfalls einen ursächlichen Zusammenhang bestritten. Herr U. sei Vertreter im ZSP A-Stadt mit häufiger Abordnung zum ZSP B-Stadt gewesen und erst nach seiner Rückkehr aus dem unbezahlten Urlaub sei er im ZSP C-Stadt eingesetzt worden. Dahingegen habe sie ausschließlich die Zusteller des Teams 04 vertreten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 01.11.2005 nicht beendet ist und über den 31.05.2006 unbefristet fortbesteht.

2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Zustellerin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagt[…]


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