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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall: Abzüge bei Vorschäden

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AG Lünen, Az.: 8 C 305/15, Urteil vom 09.09.2016

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 141,73 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 89 % und die Beklagten zu 11 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten selbst vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin parkte am 18. September 2014 gegen 15:50 Uhr in Lünen den PKW Ford Mondeo mit dem amtlichen Kennzeichen …, deren Eigentümerin und Halterin ist.

Die Beklagte zu 1) stand hinter der Klägerin und fuhr mit ihrem PKW Ford KA mit dem amtlichen Kennzeichen …, welcher bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, vorwärts. Es kam zu einer Kollision mit der hinteren Stoßstange der Klägerin und der vorderen Stoßstange der Beklagten zu 1). Die Stoßstange der Klägerin war dabei schon vorgeschädigt. Die Beschädigung stellte sich bereits durch Ausbrüche der Heckstoßfängerverkleidung dar und war mittig verklebt. Bei dem klägerischen Fahrzeug brach die Stoßstange rechts hinten teilweise ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Fotos Bl. 136 d. A.

Die Klägerin beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstattung eines Gutachtens. Danach war das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Begutachtung fahrbereit aber nicht verkehrssicher. Wegen der Einzelheiten wird auf das private Gutachten verwiesen (Bl11 ff. d. A.). Die Gutachterkosten betrugen 395,06 €.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin einen Betrag i. H. v. 125,00 €, wobei sie hier pauschal für den Schaden 100,00 € ansetzte und Nebenkosten i. H. v. 25,00 € erstattete. Auf die Rechtsanwaltskosten zahlte die Beklagte zu 2) einen Betrag in Höhe von 83,54 €.

Nachdem die Klägerin außergerichtlich und auch im Rahmen des Prozesses auf Totalschadenbasis abrechnen wollte, korrigierte sie diesen Fehler als „Diktatsfehler“ und macht nunmehr einen Schadensersatz auf Nettoreparaturkostenbasis geltend. Eine Ersatzbeschaffung nahm die Klägerin nicht vor. Hinsichtlich eines[…]


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