OLG Frankfurt – Az.: 2 Ss-OWi 1149/22 – Beschluss vom 24.11.2022
Leitsatz des Gerichts:
Die nachträgliche Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen ist auch nach richterlichem Hinweis auf möglicherweise vorsätzliches Handeln wirksam.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Friedberg (Hessen) – Richterin in Bußgeldsachen – vom 21. Juli 2022 aufgehoben.
Die Betroffene wird wegen der in dem Bußgeldbescheid des Regierungspräsidiums Stadt1 vom 30. November 2021 rechtskräftig festgestellten fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h zu einer Geldbuße von 440 Euro verurteilt.
Ihr wird für die Dauer von zwei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein der Betroffenen in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Betroffene zu tragen; jedoch wird die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Die der Betroffenen im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat sie zur Hälfte zu tragen; im Übrigen fallen sie der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Regierungspräsidium Stadt1 hat mit Bußgeldbescheid vom 30. November 2021 gegen die Betroffene wegen (fahrlässigen) Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 65 km/h eine Geldbuße von 440 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von zwei Monaten mit der Maßgabe des § 25 Abs. 2a StVG angeordnet. Dagegen hat die Betroffene rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht hat die Betroffene mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (unter anderem) darauf hingewiesen, dass auch eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung in Betracht kommt. Dabei hat es auch auf die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 23. März 2016 – 2 Ss-OWi 52/16 hingewiesen, nach der eine Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolgen nicht mehr zulässig sei (Bl. 37 d.A.). Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19. Juli 2022 hat die Betroffene den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid auf die Rechtsfolgen beschränkt. Das Amtsgericht hat die Betroffene dennoch mit Urteil vom 21. Juli 2022 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 880 Euro verurteilt sowie[…]