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Überstundenvergütung – Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 314/19 – Urteil vom 07.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Juni 2019, Az. 9 Ca 6/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden.

Die 1972 geborene Klägerin war bei der Beklagten, die einen mobilen Pflegedienst betreibt, vom 01.08.2015 bis zum 31.07.2018 als Pflegehelferin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Eigenkündigung der Klägerin. Als Anlage zur Klageschrift vom 02.01.2019 legte die Klägerin einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 30.06.2015 vor. Darin haben die Parteien eine regelmäßige monatliche Arbeitszeit von 125,25 Stunden (75%) und ein monatliches Bruttogehalt von € 1.725,00 vereinbart. Der Vertrag enthält außerdem folgende Regelung:

„[Die Klägerin] erhält die Zusage, dass nach der Probezeit und erfolgreicher Weiterbeschäftigung im Schuljahr 2016/2017 die Ausbildung zur examinierten Altenpflegerin begonnen werden kann.“

Die Klägerin behauptet, sie habe nach einem Jahr mit der Beklagten einen schriftlichen Ausbildungsvertrag für eine zweijährige Ausbildung zur Altenpflegehelferin geschlossen; ein Vertragsexemplar besitze sie nicht mehr. Den Vertragsinhalt trug die Klägerin nicht vor, vielmehr legte sie als Anlage zur Klageschrift zwei Gehaltsabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2018 vor, die ein monatliches Grundgehalt von € 2.300,00 brutto und einen Stundensatz von € 13,77 ausweisen. Die Beklagte legte dem Arbeitsgericht im Kammertermin vom 06.06.2019 – nur zur Einsicht – einen „Änderungsvertrag zum Arbeitsvertrag vom 01.08.2016“ vor. Darin haben die Parteien die monatliche Arbeitszeit auf 100% und das Bruttogehalt auf € 2.300,00 erhöht.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 05.09.2018 begehrte die Klägerin von der Beklagten die Vergütung von 426,43 Überstunden, die sie von August 2016 bis Juli 2018 geleistet habe. Mit Anwaltschreiben vom 27.09.2018 verlangte sie unter Fristsetzung bis zum 15.10.2018 für 426,43 Überstunden die Zahlung von € 6.129,93. Der Berechnung des Stundensatzes legte sie eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden, „mithin 160 Stunden pro Monat“, zugrunde (426,43 : 160 x 2.300). Mit Klageschrift vom 02.01.2019 machte die Klägerin die Zahlung von € 7.830,65 für 426 Stunden und 43 Minuten geltend. Außergerichtlich sei ihr ein „Rechenfehler“ unterlaufen, denn ihre monatliche Arbeitszeit habe nicht 160 St[…]


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