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PKW-Kauf: Beweis- und Darlegungslast des Käufers für Mängel

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OLG Köln
Az: 11 U 199/04
Urteil vom 01.03.2006

In dem Rechtsstreit hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 für Recht erkannt:
1.) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 30.09.2004 (12 O 431/02) wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. 3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von der Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Gründe:
Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Landgericht hat der Klage im zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Das von dem Kläger erworbene Fahrzeug litt im Zeitpunkt des Gefahrüberganges (§ 446 BGB) am 29.01.2002 an einem Sachmangel im Sinne des § 434 BGB, weil der Motor einen übermäßigen Verschleiß aufwies.

a)
Das hat das Landgericht aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen S im Einzelnen richtig ausgeführt. Der Beklagte hat in der Berufungsbegründung allerdings zutreffend darauf hingewiesen, dass der Sachverständige in seinen erstinstanzlich erstatteten Gutachten das Vorliegen eines übermäßigen Verschleißes nicht in unmissverständlicher Weise positiv festgestellt hat, so dass das landgerichtliche Urteil zu den gesetzlichen Grundsätzen über die Beweislastverteilung hätte im Widerspruch stehen können. Macht der Käufer – wie hier der Kläger – unter Berufung auf das Vorliegen eines Sachmangels Rechte gem. § 437 BGB geltend, nachdem er die Kaufsache entgegengenommen hat, trifft ihn auch nach neuem Schuldrecht die Darlegungs- und Beweislast für die einen Sachmangel begründenden Tatsachen (BGHZ 159, 215, 217 ff. = NJW 2004, 2299; NJW 2005, 3490, 3491 f., NJW 2006, 434, 436 = Betriebs-Berater 2006, 68, 69 = BGHReport 2006, 205 m. Anm. Mankowski). Soweit § 476 BGB für den – hier gegebenen – Verbrauchsgüterkauf die Beweislast zu Gunsten des Käufers umkehrt, betrifft das nicht die Frage, ob überhaupt ein Sachmangel vorliegt. Die Vorschrift setzt vielmehr einen binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang aufgetretenen Sachmangel voraus und enthält eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass dieser Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges vorlag (BGH a. a. O.). Im Schrifttum wird diese Rechtsprechung des B[…]


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