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Rechtsanwälte Kotz GbR

Entschuldigte Abwesenheit – Ansprüche auf Provisionszahlungen nach Durchschnittsberechnung

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 2184/19 – Urteil vom 13.03.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.11.2019 – 36 Ca 7441/18 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 10.09.2019 verurteilt, an den Kläger 2.936,18 EUR brutto (zweitausendneunhundertsechsunddreißig 18/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten erster Instanz bei einem Streitwert von 5.323,85 EUR trägt der Kläger 45 %, die Beklagte 55 %, von den Kosten zweiter Instanz bei einem Streitwert von 5.729,93 EUR trägt der Kläger 49 %, die Beklagte 51 %.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Umsatzprovisionsansprüche aus einem zum 31. Dezember 2017 beendeten Arbeitsverhältnis.

Der Kläger war als Zahnarzt aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 27. September 2016 (vgl. die Kopie Bl. 4 ff. d. A.) bei der Beklagten angestellt. Im Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

„…

§ 5 Vergütung

(1) Die Vergütung des Zahnarztes setzt sich aus der monatlichen Grundvergütung und einer Umsatzbeteiligung über den persönlichen Grundumsatz zusammen.

a) Die monatliche Grundvergütung beträgt 3.500 EUR (Dreitausendfünfhundert EUR) brutto bis zu persönlichen Grundumsatz von 10.000 EUR (Zehntausend EUR) und ist jeweils am dritten Tag des Folgemonats zur Zahlung fällig.

b) Der Betrag, der den Grundumsatz von 10.000 EUR übersteigt, wird mit einer Umsatzbeteiligung von 20 % des den monatlichen Grundumsatz übersteigenden Betrages vergütet.

Die Bemessungsgrundlage stellt das persönlich erzielte zahnärztliche Honorar dar. Das Honorar muss der Praxis tatsächlich zufließen. Material- und Laborkosten bleiben unberücksichtigt. Spätere Honorarkürzungen – zum Beispiel sachlich-rechnerische Berichtigungen der KZV Berlin – werden im Rahmen des prozentuell erzeugten Bema-Honorars auf die, in der Praxis beschäftigte Zahnärzte, verrechnet. Der angestellte Zahnarzt hat das Wirtschaftlichkeitsgebot strikt zu beachten, damit die Gefahr eines möglichen Regresses gemindert wird.

Die Umsatzbeteiligung erfolgt quartalsweise und ist jeweils mit der Grundvergütung der Monate Januar (III Q.), April (IV Q.), Juli (I. Q.) und Oktober (II Q.) zur Zahlung fällig.

§ 15 Schriftform, Ausschlussfrist für Ansprüche aus dem Arbeitsverhäl[…]


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