KG Berlin – Az.: 8 U 1/18 – Urteil vom 13.12.2018
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13.12.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin – 84 O 46/10 – geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund der einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Mitte vom 28. Januar 2010, Geschäftszeichen 2 C 1001/10, eingetragenen Vormerkung die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch von … zu Blatt … zu Lasten der dienenden Grundstücke …, Flurstücke X und Y …, Flurstück Z und zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Grundstücke A-Straße …, R-Straße …, L-Straße …, eingetragen im Grundbuch von … zu Blatt … (herrschendes Grundstück) mit folgendem Inhalt zu bewilligen:
Der jeweilige Eigentümer der dienenden Grundstücke gestattet dem jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke, auf den dienenden Grundstücken den entlang der Grundstücksgrenze zum Grundstück
L-Straße … hin verlaufenden befestigten und befahrbaren Weg (Ausübungsfläche) zu begehen und zu befahren. Das Recht, den Weg zu befahren und zu begehen, haben auch die vom jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke ermächtigten Personen wie Mitbewohner, Bedienstete, Besucher, Mieter oder Pächter sowie Lieferanten und Versorgungsunternehmen. Die Verpflichtung zur Unterhaltung des Weges einschließlich seiner Verkehrssicherung obliegt den jeweiligen Eigentümern der herrschenden Grundstücke.
Die Ausübungsfläche ist ín der (in Kopie beigefügten) Anlage K 7 des Verfahrens LG Berlin 84 O 46/10 als Fläche A-B-C-D-E-A gekennzeichnet, wobei die einzelnen Abstände A-B ca. 13 m, B-C ca. 15 m, C-D ca. 3 m, D-E ca. 19 m und E-A ca. 10 m betragen.
(Lageplan)………..
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
[1] Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstückes A-Straße … / R-Straße … / L-Straße … (im Folgenden: herrschendes Grundstück) in … . Das angrenzende Grundstück L-Straße … (im Folgenden: dienendes Grundstück) hat sie an die Beklagte veräußert. Die Anlage 1 zum Kaufvertrag sieht die Verp[…]