Oberlandesgericht Oldenburg
Az.: 15 U 71/06
Die Berufung ist aufgrund des Hinweisbeschlusses zurückgenommen worden.
Vorinstanz: Landgericht Osnabrück, Az.: 8 O 1373/06
Leitsatz:
Ein unbenutzter, aber 23 Monate alter PKW ist auch dann kein fabrikneues Fahrzeug („Neuwagen“) mehr, wenn die Fabrikation dieses Fahrzeugtyps kurze Zeit nach der Herstellung des verkauften PKW eingestellt wurde.
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beklagte kann zu diesem Hinweisbeschluss bis zum 2. Februar 2007 Stellung nehmen. Danach wird der Senat entscheiden.
II.
Der Senat lässt sich bei seiner Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Feststellungen fehlerfrei getroffen. Es sind weder konkrete Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten, noch liegen im Berufungsrechtzug zu berücksichtigende neue Tatsachen vor. Das angefochtene Urteil beruht auch nicht auf einer falschen Rechtsanwendung.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der am 14. August 2003 abgeschlossene Kaufvertrag auf ein fabrikneues Fahrzeug bezog. Diese Neuwageneigenschaft des PKW war mithin eine von den Kaufvertragsparteien vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache. Diese Beschaffenheit wies der ausgelieferte Wagen nicht auf. Denn er war bereits am 26. September 2001, also fast 23 Monate vor dem Kauf, hergestellt worden. Eine so lange Standzeit führt auch bei einem nicht benutzten Fahrzeug zwangsläufig zu einem gewissen Alterungsprozess sowie nach der Verkehrsanschauung zu e[…]