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Ebay-Versteigerung – Beschaffenheitsvereinbarung als Haftungsgrund trotz Haftungsausschluss

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OLG München – Az.: 3 U 4871/12 – Urteil vom 06.11.2013

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Traunstein vom 06.11.2012 wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Berufungsurteil und das in Ziffer I. bezeichnete Endurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein als „Wehrmachtsgespann“ angebotenes Motorradgespann sowie Schadensersatz geltend.

Das Landgericht Traunstein hat mit am 06.11.2012 verkündetem Endurteil der auf Zahlung von 9.250,– € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe des Gespanns der Marke BMW Typ R 71, Zahlung weiterer € 2.317,99 nebst Zinsen und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Auf das vorgenannte Endurteil (Bl. 65/68 d. A.) wird verwiesen. Des weiteren wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Traunstein vom 09.10.2012 (Bl. 56/58 d. A.), die erstinstanziell zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze und das eingeholte Gutachten des Sachverständigen Simon S. vom 04.06.2012 (Bl. 43 d. A.) verwiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte das erstinstanzliche Ziel der Klageabweisung weiter.

Symbolfoto: Von George Sheldon /Shutterstock.com

Er beanstandet, dass es sich entgegen der Auffassung des Erstgerichts, der Beklagte habe mit der Bezeichnung „original BMW R 71 Wehrmachtsgespann“ eine Beschaffenheitsgarantie abgegeben, um eine solche nicht handle. Das Gesamtbild der Vorverhandlungen, insbesondere die Ebay-Korrespondenz, zwinge zu einer abweichenden Auslegung dieser Bezeichnung, die sich letztlich nur noch als „falsa demonstratio“ darstelle. Was die Parteien tatsächlich gewollt hätten, sei die Übereignung eines Motorrads BMW R 71 mit Beiwagen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs, welches sowohl Originalteile als auch Repliken enthalte, gewesen. Der Vermerk „keine Garantie auf 100 %-ige Vollständigkeit und Originalität“ sei eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich. Eine Schlechtleistung des Beklagten liege demnac[…]


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