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Verkehrsunfall – Reparaturbeginn zwei Monate nach Unfall

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Landgericht Lüneburg – Az.: 3 S 56/21 – Hinweisbeschluss vom 11.02.2022

In dem Rechtsstreit hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg am 11.02.2022 beschlossen:

1.) Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 26.10.2021 – 24 C 126/21 – gern. § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen, da die Kammer einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

2.) Den Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme und ggf. zur Zurücknahme der Berufung binnen 3 Wochen gegeben.
Gründe:
I.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1.

Soweit die Beklagten beanstanden, das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot (§ 2 Abs. 2 StVO) und dementsprechend auch eine Mithaftung des Klägers verneint, kann dem nicht gefolgt werden. Im Rahmen der nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG anzustellenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist grundsätzlich jede Partei für die der jeweils anderen vorgeworfenen Verkehrs verstoße beweisbelastet. Vorliegend wäre es daher Sache der Beklagten gewesen, dem Kläger mit dem nach § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Grad an Gewissheit nachzuweisen, dass und inwieweit dieser nicht die rechte Fahrbahn eingehalten hat. Diesen Nachweis haben die Beklagte nicht geführt.

Dass das Amtsgericht sich von einem Verstoß des Klägers gegen § 2 Abs. 2 StVO nicht hat überzeugen können, begegnet keinen Bedenken. Die Beklagten berufen sich insoweit auf die Angaben der persönlich angehörten Beklagten zu 2) sowie auf das vorgelegte Lichtbild (Anlage B3, BI. 47 d.A.). Letzteres ist jedoch ohne jede Aussagekraft. Die Beklagte zu 2) hat nämlich auf die Frage, ob sie nach dem Unfall zurückgerollt sei, erklärt, das wisse sie nicht. Mithin ist offen, ob das Lichtbild die Fahrzeugendstellung zeigt. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger dann nahezu am ganz linken Fahrbahnrand hätte gefahren sein müssen. Das aber behaupten nicht einmal die Beklagten. Dabei hätte dies der Beklagten zu 2) auffallen müssen, sodass entsprechende Schilderungen von ihr im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zu erwarte[…]


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