OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
Az.: 2b Ss 1/00 – 10/00
Beschluss vom 17.02.2000
Vorinstanz: LG Krefeld – Az.:15 Js 753/97
Zusammenfassung:
Zu langsames fahren mit dem PKW auf der linken Autobahnspur kann als Nötigung im Sinne von § 240 StGB gewertet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass das Verhalten des Fahrers sittlich besonders zu mißbilligen und als sozial unverträglich zu werten ist.
C. Kotz
(Ref. iur.)
BESCHLUSS
In der Strafsache w e g e n Nötigung hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgericht am 17. Februar 2000 auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen Strafkammer des Landgerichts Krefeld vom 27. September 1999 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig b e s c h l o s s e n
Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
I.
Das Amtsgericht Krefeld hat den Angeklagten am 26. Februar 1999 wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 180,– DM verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer durch das angefochtene Urteil verworfen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge (vorläufigen) Erfolg. Eines Eingehens auf die Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.
II.
Die Strafkammer hat festgestellt:
„Am 25.05.1997, einem Sonntag, befuhr der Angeklagte kurz nach 10.00 Uhr mit dem PKW der Marke BMW aus der 5-er Reihe, amtliches Kennzeichen DU-XX XXX Farbe schwarz, die Bundesautobahn 57 von der Bundesstraße 288 kommend ab Auffahrt Krefeld-Zentrum in nördlicher Richtung. Auf dem Beifahrersitz befand sich seine Lebensgefährtin, die Zeugin X. Die Autobahn war zu diesem Zeitpunkt wenig befahren. Der[…]