Landgericht Hof
Az.: 12 O 502/02
Verkündet am 20.03.2003
Die l. Zivilkammer des Landgerichts Hof erlässt aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2003 folgendes Endurteil :
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung einer von ihr geltend gemachten Forderung für Telefondienstleistungen.
Die Klägerin ist als sogenannter Wiederverkäufer im Bereich der Veräußerung von Telefondienstleistungen tätig. Die Beklagte ist gewerbliche Kundin der Klägerin. Die Parteien einigten sich am 02.11.1999 vertraglich über die Zurverfügungstellung von Telefonleitungen gegen Entgelt, wobei eine monatliche Abrechnung und ein Einzelverbindungsnachweis vereinbart waren. Die Beklagte nutzt insoweit eine in ihrem Eigentum stehende Nortel-Telefonanlage Meridian Option 11, die sie bei der Firma W erworben hat und die von dieser auch seither gewartet wird. Die Anlage ist für 30 Nebenstellenanschlüsse ausgelegt, wobei im April 2002 nur 12 Telefonapparate angeschlossen waren. In der Zeit vom Juni 2000 bis März 2002 betrug das durchschnittliche Gebührenaufkommen der Beklagten 222,87 Euro.
Am 29.04.2002 gegen Abend stellten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass die Amtsleitungen sporadisch belegt waren und zeitweise keine Anrufe mehr getätigt werden konnten. Nach erfolgloser Beschwerde bei der Störungsstelle der Telekom ergab die Fernanalyse der Firma M am folgenden Tag, dass es sich um eine kriminelle Manipulation handelte. Am 02.05.2002 teilte der belgische Telefonkonzern Belgakom mit, dass wegen Missbrauchs der Anschluss der Beklagten unterbrochen worden ist. Die deutsche Telekom schaltete daraufhin die Kriminalpolizei in Hof ein. Am 06.05.2002 erstattete die Beklagte dort Strafanzeige gegen Unbekannt. Die Ermittlungen werden unter dem Aktenzeichen 31 UJs 37417/02 bei der Staatsanwaltschaft Hof geführt.
Für den Zeitraum vom 01. bis 30.04.2002 stellte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 14.05.2002 einen Betrag von 114.660,26 Euro in Rechnung. Die Beklagte bezahlte am 04.06.200[…]