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Zuerkennung des Merkzeichens „G“ bei Bewegungseinschränkungen

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SG Hamburg – Az.: S 54 SB 661/14 – Urteil vom 07.06.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung des Merkzeichens „G“.

Er stellte am 25.09.2008 einen Erstantrag nach dem Schwerbehindertenrecht. Nach der Einholung von Befundberichten seiner behandelnden Ärzte und deren Auswertung durch den versorgungsärztlichen Dienst stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.02.2009 einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 fest. Hierbei berücksichtigte sie eine psychische Störung mit einem Teil-GdB von 40 und ein Fibromyalgiesyndrom mit einem Teil-GdB von 10.

Im nachfolgenden Neufeststellungsverfahren stellte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.2010 einen Grad der Behinderung von 50 fest. Die Erhöhung beruhte darauf, dass die psychische Störung nunmehr mit einem Teil-GdB von 50 und das Fibromyalgiesyndrom mit einem Teil-GdB von 20 bewertet wurde. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen G lehnte die Beklagte ab, da der Kläger nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehöre.

Am 14.03.2014 beantragte der Kläger die Neufeststellung seines GdB und die Feststellung des Merkzeichens „G“.

Die Beklagte holte aktuelle Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers ein. Nach der Auswertung dieser Befunde durch Dr. K. erließ die Beklagte am 19.06.2014 einen Neufeststellungsbescheid, in dem ein GdB von 60 anerkannt wurde. Im Einzelnen wurden folgende Gesundheitsstörungen berücksichtigt: 1. Psychische Störung (Teil-GdB 50) 2. Entzündlich-rheumatische Gelenkerkrankung, Fibromyalgiesyndrom (Teil-GdB 30) 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) 4. Bluthochdruck (Teil-GdB 10).

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein und merkte an, dass aus seiner Sicht die Diagnose eines Fibromyalgiesyndroms falsch sei. Vielmehr liege eine seronegative rheumatoide Arthritis vor. Auch müsse das Merkzeichen G festgestellt werden, da er nicht mehr in der Lage sei, eine Strecke von zwei Kilometern in etwa einer halben Stunde zu gehen. Dies hänge vor allem mit seiner Depression und den Erschöpfungszuständen zusammen.

Die Beklagte holte weitere Befundberichte von Frau S. und Dr. L. ein und wies den Widerspruch im Anschluss daran mit Widerspruchsbescheid vom 07.10.2014 zurück. Die Gesundheitsstörungen bezeichnete sie nunmehr wie folgt: 1. Psychische Störung (Teil-GdB 50) 2. Entzündlich-rheumatische Gelenkerkrankung (Teil-GdB 20) 3. Funktionsstörung der Wirbelsäule (Teil-GdB 10) 4. Bluthochdruck (Te[…]


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