ArbG Iserlohn, Az.: 4 Ca 1385/15, Urteil vom 14.01.2016
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 29.07.2015 nicht aufgelöst wurde, sondern bis zum 31.10.2015 fortbestanden hat.
Die Klägerin trägt 1/3, die Beklagte 2/3 der Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage eines Kostenstreitwertes von 7.800,00 Euro.
Der Streitwert wird auf 5.200,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.
Die 1970 geborene Klägerin ist geschieden und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig. Sie begann am 17.11.2014 ihre Tätigkeit als Einkaufssachbearbeiterin für die Beklagte, die gewerbsmäßige Arbeitsnehmerüberlassung betreibt und mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 22.10.2014, in dem es u.a. heißt:
§ 1 Beginn / Inhalt
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1.3. Das Arbeitsverhältnis wird gem. §14 Abs. 2 TzBfG befristet geschlossen.
Es endet am 31.10.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf, soweit nicht zuvor die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses schriftlich vereinbart wird.
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§ 2 Tätigkeit / Pflichten des Mitarbeiters
2.1. Der Mitarbeiter wird entsprechend der Tätigkeit im Kundenbetrieb eingestellt als Einkaufssachbearbeiterin.
2.2. Der Arbeitgeber ist gemäß § 2.3. Satz 1 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ berechtigt, dem Mitarbeiter vorübergehend andere Tätigkeiten zuzuweisen, die auch von weniger qualifizierten Kräften durchgeführt werden können. Macht er hiervon Gebrauch, so richtet sich die Vergütung nach § 2.3 Entgeltrahmentarifvertrag IGZ.
2.3
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Dem Mitarbeiter können auch Tätigkeiten im internen Bereich des Unternehmens zugewiesen werden. Eine Verringerung des Vergütungsanspruchs tritt dadurch nicht ein. Die Zuweisung von Tätigkeiten im internen Bereich darf einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Wochen nicht überschreiten.
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§ 3 Einbeziehung der Tarifverträge
3.1 Die Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien bestimmen sich nach den zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen – IGZ und den Gewerkschaften der DGB-Tarifgemeinschaft geschlossenen Tarifverträgen für die Zeitarbeitsbranche.
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4.6. Die ersten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses gelten als Probezeit.
In den ersten 4 Wochen der Probezeit kann das Beschäftigungsverhältnis mit einer Frist von 2 Arbeitstagen gekündigt werden.
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Vom 7. Monat des Beschäftigungsverhältnisses an gel[…]