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Rechtsanwälte Kotz GbR

Motorraddiebstahl – Abstellen auf ungesichertem öffentl. Parkplatz grob fahrlässig?

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OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE
Az.: 12 U 15/02
Urteil vom 20.06.2002
Vorinstanz: LG Baden-Baden – Az.: 2 O 320/01 – Urteil vom 21.12.2001
nicht revisibel!

Leitsatz:
Selbst wenn das mehrtägige Abstellen eines Motorrades auf einem ungesicherten öffentlichen Parkplatz als grob fahrlässig anzusehen ist, so tritt bei einer Entwendung des Motorrads eine Leistungsfreiheit des Kaskoversicherers nur dann ein, wenn der Versicherer beweist, dass die Entwendung hierauf beruht. Die Kausalität ist nicht bewiesen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Motorrad bereits in den ersten Stunden nach dem Abstellen entwendet wurde.

In Sachen wegen Forderung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 17.Januar 2002 für Recht erkannt:
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 21.12.2001 – 2 O 320/01 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen

Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Die Beklagte stellt im Berufungsrechtszug klar, dass ihr – insoweit missverständlich formuliertes – erstinstanzliches Vorbringen auch ein Bestreiten der klägerischen Behauptung enthält, dass der Kläger sein Motorrad am 16.11.2000 auf dem Parkplatz im Industriegebiet B. abgestellt und bei seiner Rückkehr am 18.11.2000 nicht mehr vorgefunden hat. Gleichwohl vermag diese Klarstellung ihrer Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Grundsätzlich muss der Versicherungsnehmer den Diebstahl seines Fahrzeuges im Bestreitensfall unter Beweis stellen. Beim Nachweis des Versicherungsfalls Diebstahl in der Kfz-Kasko-Versicherung kommen dem Versicherungsnehmer – was das Landgericht im Grundsatz zutreffend berücksichtigt hat – Beweiserleichterungen zugute. Da sich der Versicherungsnehmer im Fall der Entwendung seines Fahrzeugs typischerweise in Beweisnot befindet, entspricht es nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 130; BGH VersR 1996, 575) einer verständigen Auslegung des Versicheru[…]


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