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Bonusbestimmung durch das Arbeitsgericht

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Az.: 7 Sa 121/16, Urteil vom 12.04.2017

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 26.11.2015, 7 Ca 1635/13, wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Im Berufungsverfahren streiten die Parteien noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer variablen Vergütung in Form einer Sonderzahlung in Höhe von 29.000,00 € brutto.

Der verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.04.1999 bei der Beklagten, einer internationalen Bank mit mehreren Niederlassungen in der Bundesrepublik Deutschland, beschäftigt. Im Dezember 2001 schlossen die Parteien einen Anstellungsvertrag für außertarifliche Mitarbeiter ab, wonach der Kläger in der Hauptniederlassung der Beklagten in E. als „Kundenbetreuer innerhalb des Geschäftsbereichs Firmenkunden Inland F.“ beschäftigt wurde. Im Rahmen seiner Tätigkeit betreute der Kläger Firmenkunden unterschiedlicher Größe, zu denen auch international tätige Konzerne gehörten. Von der Aufgabe umfasst waren die Beratung von Bestandskunden, die Entwicklung und Pflege dieser Kundenbeziehungen sowie die Akquise von Neukunden. Sein Jahresbruttogehalt betrug 76.500.00 €.

Symbolfoto: style-photographs/Bigstock

Mit Wirkung zum 01.04.2006 wurde der Kläger zum Abteilungsdirektor befördert. Er hat Gesamtprokura für die Beklagte.

Ab dem Kalenderjahr 2006 erhielt der Kläger Sonderzahlungen in unterschiedlicher Höhe, und zwar für das Kalenderjahr 2006 einen Betrag in Höhe von 23.668,00 € brutto, für das Kalenderjahr 2007 einen Betrag in Höhe von 29.850,00 € brutto, für das Jahr 2008 einen Betrag in Höhe von 27.500,00 € brutto, für das Jahr 2009 einen Betrag in Höhe von 25.154,00 € brutto, für das Jahr 2010 einen Betrag in Höhe von 28.769.00 € brutto und für das Jahr 2011 einen Betrag in Höhe von 30.419,00 € brutto. In Zusammenhang mit den Zahlungen erhielt der Kläger jeweils ein Schreiben der Beklagten mit dem Hinweis, dass die Gewährung der Sonderzahlung freiwillig erfolge und daher kein Rechtsanspruch auf Leistungen in […]


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