LG Berlin – Az.: 80 OH 54/16 und 80 OH 60/16 – Beschluss vom 29.01.2018
Die Notarkostenberechnungen des Antragstellers Nr. … und Nr. … jeweils vom 27. Mai 2014 werden aufgehoben. Der Antragsteller hat dem Antragsgegner 2.576,65 EUR zu erstatten. Der weitergehende Zinsantrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Der Antragsteller hat die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu tragen.
Der Verfahrenswert beträgt 2.576,65 EUR.
Gründe
I.
Auf dem in Wohnungseigentum aufgeteiltem Grundstück … in … stehen zwei Gebäude, vorne ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen (Sondereigentumseinheiten Nr. 1 bis Nr. 6) und hinten zwei Gebäude in Form von zwei Einfamiliendoppelhaushälften (Sondereigentumseinheiten Nr. 7 und Nr. 8).
Es war der Wunsch des Eigentümers der beiden Doppelhaushälften (Sondereigentumseinheiten 7 und 8), das Grundstück wie folgt zu teilen: Die beiden Gebäude, aus denen sich das Sondereigentum der Wohnungseigentumseinheiten Nr. 7 und Nr. 8 (Doppelhaushälften) zusammensetzten, sollten aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheiden und für sie ein jeweils eigenes Grundstück gebildet werden. Für das verbleibende Grundstück mit den derzeitigen Sondereigentumseinheiten Nr. 1 bis Nr. 6 sollte dann die Teilungserklärung neu gefasst werden.
Hierzu ließ der Eigentümer der beiden Doppelhaushälften (fortan: Verkäufer) beim Notar … in … zwei Entwurfsurkunden fertigen:
o Teilung von Grundstücken zwecks Verkleinerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nebst Eigentumsveränderungen und Dienstbarkeitsbestellungen nebst Lageplan als Anlage (Bl. 25 ff. d. NotAkte);
o Neufassung der Teilungserklärung (Bl. 30 R ff. d. NotAkte).
Mit Urkunde vom 13. März 2013 (UR-Nr. … ) nebst Nachtragsurkunde vom 26. Februar 2014 (UR-Nr. … ) beurkundete der Notar … in … auf der Grundlage der ersten Entwurfsurkunde die Teilung von Grundstücken zwecks Verkleinerung einer Wohnungseigentümergemeinschaft nebst Eigentumsveränderungen und Dienstbarkeitsbestellungen nebst Lageplan als Anlage. Die darin vorgesehene Realteilung wurde mangels Zustimmung aller Beteiligten nicht vollzogen.
Der Antragsgegner wollte eine Doppelhaushälfte (Wohnungseigentumseinheit Nr. 7) kaufen. Er wusste, dass das Haus derzeit als Eigentumswohnung verkauft wurde. Die beiden vom Verkäufer initiierten Entwurfsurkunden lagen ihm vor; er übersandte sie dem Antragsteller (fortan: Notar).
Mit Kaufvertrag über Wohnungseigentum nebst Auflassung vom 17. Mai 2014 (Ur.-Nr. … […]