Oberlandesgericht Bamberg
Az: 5 U 183/07
Beschluss vom 20.11.2007
Vorinstanz: LG Coburg, Az.: 22 O 188/07
I.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2007 wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO unter Bezugnahme auf die Hinweisverfügung vom 8. Oktober 2007 einstimmig zurückgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
III.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.634,31 EUR festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG, §§ 3 ff. ZPO).
Verfügung
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 3. Juli 2007 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 513 Abs. 1, 529, 546 ZPO).
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass selbst ein – vom Landgericht zugunsten des Klägers unterstellter – Auftrag zur „Generalüberholung“ des Motors nicht mit einem Auftrag zur „Herstellung“ eines Motors (unter Verwendung der wieder verwendbaren Teile eines vorhandenen Motors) gleichgesetzt werden kann. Vielmehr umfasste die beauftragte Werkleistung der Beklagten, wie die Beklagte auf S. 3 oben der Berufungsbegründung selbst ausführt, (lediglich) die Durchsicht des Motors und die Durchführung danach erforderlicher Reparaturmaßnahmen. Dass der Motor als solcher Gegenstand der Arbeiten war und dass der Motor nach den Reparaturarbeiten funktionstüchtig sein musste, ist kein spezifischer Inhalt eines Auftrags zur Herstellung eines Motors, sondern trifft auch auf jede – mehr oder weniger begrenzte – Reparatur an einem Motor zu.
Der durch Aufschlagen der Ventile auf die Kolben erst 10 Monate nach der „Generalüberholung“ und nach einer Fahrleistung von weiteren 29.000 km eingetretene kapitale Motorschaden lag bei Auftragsausführung[…]