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Einen Reiseveranstalter trifft nicht die Verpflichtung, dem Reisenden ein ungefährdetes Schwimmen im Meer zu ermöglichen. Ein Badeverbot wegen der Gefahr von Haiangriffen stellt keinen Reisemangel dar und berechtigt daher den Reisenden weder zur Reisepreisminderung noch zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (Amtsgericht München, Urteil vom 14.12.2012, Az.: 242 C 16069/12). Ein Badeverbot dient lediglich dem Schutz der Reisenden und stellt daher keine Reiseeinschränkung dar.[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/badeverbot-wegen-haien-ein-reisemangel_2138/