Landgericht Bonn
Az: 10 O 14/07
Urteil vom 10.03.2008
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 10.689,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 9.216,83 EUR seit dem 04.01.2007 und aus weiteren 1.473,00 EUR seit dem 15.12.2007 zu zahlen.
2. Die Beklagten werden darüber hinaus als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 1.087,90 EUR nebst Zinsen daraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2007 als vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.
3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 83 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den jeweiligen Beklagten insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall am 06.12.2006 auf der B56 in Richtung F, dessen genauer Hergang zwischen den Parteien streitig ist.
Der nicht vorzugssteuerabzugsberechtigte Kläger befuhr an jenem Tage gegen 11:30 Uhr die B-56 in Richtung F auf der äuÃerst rechten Fahrspur mit dem PKW G ### ( M ) mit Automatikgetriebe, amtliches Kennzeichen SU-** ####. Vor ihm fuhr der Zeuge Herr K T als Halter des PKW, amtliches Kennzeichen SU-** ###.
Die Beklagte zu 1) fuhr als Halterin des PKW, amtliches Kennzeichen BN-** ###, hinter dem Kläger. Auf der linken Fahrspur näherte sich der Beklagte zu 2) als Halter seines PKW X J, amtliches Kennzeichen SU-* ####. Vor der UnfallsteIle auf der B-56, Abschnitt 63, Km. 0,8, befindet sich eine Ampelanlage, hinter welcher sich die Fahrbahn auf nur eine Fahrspur verengt. Diese Ampelanlage wechselte beim Zufahren des Beklagten zu 2) von rot auf grün, so dass sich die auf der rechten Fahrspur haltenden Fahrzeuge langsam in Bewegung setzten. Der Beklagte zu 2) fuhr weiter auf der linken Fahrspur an den rechts fahrenden Fahrzeugen vorbei und wechselte schlieÃ[…]