OLG Koblenz
Az.: 5 U 13/03
Beschluss vom 23.01.2003
1. Der Beklagten wird Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt.
2. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 18. Dezember 2002 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 Abs. 2 ZPO).
Frist zur Stellungnahme: 21. Februar 2003
Gründe:
I.
Die Parteien waren in einem Baumarkt beschäftigt. Ihnen oblag unter anderem der Warenumtausch. In einer Vielzahl von Fällen stellte die Beklagte fingierte Rücknahmescheine aus und fälschte die Unterschrift der Klägerin. Diese zweite Unterschrift war hausintern erforderlich, damit die Beklagte sich den Kaufpreis für angeblich zurückgebrachte Ware auszahlen lassen konnte.
Die Beklagte ist wegen der Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zu einer zweijährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.
Nachdem die Straftaten entdeckt worden waren, kündigte der Arbeitgeber auch der Klägerin fristlos, weil er zu Unrecht davon ausging, sie sei in die kriminellen Machenschaften der Beklagten verstrickt.
II.
Ihren durch den Arbeitsplatzverlust verursachten Schaden hat die Klägerin auf 20.914 € beziffert und diesen Betrag nebst Zinsen geltend gemacht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung ist ausgeführt, ob es ein durch § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Recht am Arbeitsplatz gebe, könne dahinstehen. Denn die Ersatzpflicht der Beklagten folge aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 StGB. Für die falsche Verdächtigung sei ausreichend, dass die Strafanzeige gegen die Klägerin mittelbar durch die Arbeitgeberin der Parteien erstattet worden sei.
III.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten. § 823 Abs. 1 BGB schütze nicht das Recht am Arbeitsplatz. Der Tatbestand des § 164 StGB sei nicht erfüllt, weshalb eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB ausscheide. Im Übrigen sei der Klägerin zuzumuten gewesen, den Arbeitsgerichtsprozess streitig zu Ende zu führen, statt s[…]