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Verletztenrente – Anspruch auf Neufeststellung

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Landessozialgericht Hamburg – Az.: L 2 U 7/21 – Urteil vom 06.10.2021

1. Die Berufung wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten, ob sich der gesundheitliche Zustand der Klägerin, die eine Rente wegen der Folgen eines Arbeits- bzw. Schulunfalls bezieht, wesentlich verschlechtert hat.

Die im Jahre 1960 geborene Klägerin erlitt am 10. November 1989 als MTA-Schülerin einer Berufsfachschule in M. einen Unfall, als sie im Klassenzimmer ausrutschte und dabei auf ihr rechtes Knie fiel. Der Durchgangsarzt Dr. W. diagnostizierte mit Bericht gleichen Datums eine Patellafraktur rechts, die operativ versorgt werden musste.

Auf der Grundlage eines Ersten Rentengutachtens von Dr. K. vom 11. Mai 1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 26. August 1994 einen Anspruch auf Rente zunächst ab, da der Arbeitsunfall eine Minderung der Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Grade nicht hinterlassen habe. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte die Beklagte eine geringe Muskelminderung des rechten Beines und minimale Bewegungseinschränkungen des rechten Kniegelenkes nach Kniescheibenbruch rechts an. Eine Senk- und Spreizfußbildung mit Hallux valgus beidseits sowie ein beginnendes Krampfaderleiden erkannte die Beklagte nicht als unfallbedingt an.

Im Rahmen eines vor dem Landessozialgericht Hamburg (Aktenzeichen L 3 U 19/98) anhängigen Berufungsverfahrens schlossen die Beteiligten einen außergerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte einen Rentenanspruch aufgrund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 v.H. ab dem 22. Januar 2001 anerkannte. Auf der Grundlage des Gutachtens des Unfallchirurgen Dr. P. vom 16. März 2001 stellte die Beklagte als Folgen des Arbeitsunfalls deutliche arthrotische Veränderungen des rechten Kniegelenkes mit Bewegungseinschränkung (Streckung/Beugung: 0/0/110°), geringe Muskelverschmächtigung am rechten Oberschenkel, Umfangsvermehrung des rechten Kniegelenkes und des körperfernen rechten Unterschenkels sowie eine mäßige Ergussbildung des rechten Kniegelenkes fest.

Mit Schreiben vom 3. November 2016 beantragte die Klägerin eine Neubewertung der MdE. Die Funktion des rechten Kniegelenkes habe sich verschlechtert. Der Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie Dr. M1 erstellte am 17. März 2017 einen „Orthopädischen Befundbericht“ und ermittelte eine Beweglichkeit des rechten Kniegelenkes in der Streckung/Beugung von 0[…]


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