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Rechtsanwälte Kotz GbR

Zeugenbedrohung mit „blutiger“ Klageschrift

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Erhält ein Mieter eine Klageschrift seines Vermieters und entdeckt er in der Klageschrift, dass ein anderer Mieter als Zeuge benannt wurde, so darf der Mieter dem als Zeugen benannten Mitmieter nicht die Klageschrift „blutverschmiert“ (mit Ketchup) an die Wohnungseingangstüre hängen und diesen hierdurch bedrohen und einschüchtern. Eine solche Vorgehensweise stellt eine schwerwiegende Störung des Hausfriedens dar, so dass der Vermieter das Mietverhältnis mit dem verklagten Mieter fristlos (ohne vorhergehende Abmahnung) kündigen kann (Landgericht München I, Urteil vom 10.10.2012, Az.: 14 S 9204/12).[…]


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