Amtsgericht Blomberg
Az: 4 C 324/10
Urteil vom 20.04.2011
Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 505,22 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 3.026,03 €
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Leasingvertrages für ein Kraftfahrzeug.
Der Beklagte beantragte am 19.12.2005 bei der Klägerin den Abschluss eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug des Typs Peugeot 407 SW Platinum HDi FAP 135 Automatik für einen Zeitraum von 42 Monaten. Nach dem Leasingvertrag vereinbarten die Parteien eine monatliche Zahlung durch den Beklagten in Höhe von 335,44 € brutto (vgl. Bl. 13 d. A., auf den Auto-Leasing-Vertrag wird insofern Bezug genommen). Diesem Vertrag waren allgemeine Bedingungen der Klägerin beigefügt (Bl. 17 ff. d. A.), auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Der Beklagte erhielt am 08.03.2006 von dem Autohaus T4 das Leasingfahrzeug, dieses wurde mit dem amtlichen Kennzeichen: …….. am 08.03.2006 auf den Beklagten zugelassen.
Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Überlassungszeit gab der Beklagte das Fahrzeug an das Autohaus T4 zurück, welches das Fahrzeug für die Klägerin in Empfang nahm. Der Beklagte gab das Fahrzeug mit 33.775 gefahrenen Kilometern zurück. Die Parteien vereinbarten eine vertragliche Kilometerleistung von 42.000 km. Die Parteien vereinbarten, dass dem Beklagten ein Betrag von 0,0544 € pro gefahrenen Minderkilometer zzgl. […]