Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Übereignungsanspruch eines leasingfinanzierten Lkw nach Vertragsbeendigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Köln – Az.: 21 O 116/18 – Urteil vom 16.04.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.216,17 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2018 zu zahlen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 50.684,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.554,82 EUR seit dem 01.04.2017, aus 4.598,67 EUR seit dem 19.08.2017 sowie aus jeweils 5.109,43 EUR seit dem 15.09., 15.10., 15.11., 15.12.2017 sowie dem 15.01., 15.02., 15.03., 15.04. und 15.05.2018 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt unter anderem die Übereignung eines von der Beklagten leasingfinanzierten Kanalreinigungs-LKW, die Beklagte die Zahlung von Nutzungsausfall nach Beendigung des Leasingvertrages.

Im Jahre 2010 plante die Klägerin die Neuanschaffung eines LKW für ihren Kanalreinigungsbetrieb.

Hierzu unterbreitete zunächst die Y Bank AG ein Finanzierungsangebot (Anlage K 1). Ausgehend von einem Netto-Kaufpreis für das Fahrzeug in Höhe von 352.428,77 EUR und einem Zinssatz von 4,46 % p.a. hätte die Klägerin über die Dauer des Finanzierungsvertrages von 84 Monaten einen Gesamtfinanzierungsbetrag in Höhe von 410.949,84 EUR aufwenden müssen.

Mit Schreiben vom 13.10.2010 unterbreitete die Beklagte ein „Finanzierungsangebot: X-Vario-Lease“ (Anlage K 2). Nach diesem Angebot hätte die Klägerin über die Laufzeit des Finanzierungsvertrages von 72 Monaten insgesamt 418.494,00 EUR netto aufwenden müssen.

Im Anschluss an die Erstellung des Angebotes vom 13.10.2010 kam es zu einer Besprechung zwischen den Gesellschaftern der Klägerin und dem Vertriebsmitarbeiter und damaligen Vorstand der Beklagten K, dessen Inhalt zwischen den Parteien streitig ist.

Unter dem 13.12.2010 schlossen die Parteien den „X-VARIO-LEASE Vertrag für Mobilien“ (Anlage K 3). Die Anschaffungskosten für den LKW wurden in diesem Vertrag mit 351.000,00 EUR angegeben, wobei sich diese im Nachgang auf 354.300,00 EUR erhöhten. Die Rückzahlung sollte in monatlichen Raten von 9.178,65 EUR netto (1. bis 6. Rate) bzw. 4.201,47 EUR netto (ab. 7 Rate) und einer Schlusszahlung in Höhe von 87.750,00 EUR (104.422,50 EUR brutto) nach 72 Monaten erfolgen. Im Leasingvertrag wurde ferner eine Bearbeitungs[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv