Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Flugannullierung – Kollision zweier Flugzeuge auf dem Weg zur Start- und Landebahn

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Nürtingen, Az.: 10 C 1551/16, Urteil vom 31.01.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 jeweils 400,- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 8.9.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
B e s c h l u s s :
Der Streitwert wird auf 800,- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerinnen begehren jeweils eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,- Euro gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) 261/2004 (im Folgenden: Verordnung).

Die Klägerinnen verfügten jeweils über eine bestätigte Buchung für die Flugverbindungen … vom 15.6.2016 von Stuttgart nach Amsterdam, planmäßige Abflugszeit 6.00 Uhr, planmäßige Ankunftszeit 7.20 Uhr, sowie für den Anschlussflug … vom 15.6.2016 von Amsterdam nach Helsinki, planmäßige Abflugszeit 9.55 Uhr, planmäßige Ankunftszeit 13.20 Uhr.

Der Flug von Stuttgart nach Amsterdam wurde kurzfristig annulliert. Ursache für die Annullierung war, dass das Flugzeug der Beklagten, mit welchem der streitgegenständliche Flug von Stuttgart nach Amsterdam durchgeführt werden sollte, mit einem Flugzeug der Fluggesellschaft E. auf dem Weg zur Start- und Landebahn von letzterem touchiert wurde.

Symbolfoto: MuamerO/Bigstock

Der Unfall wurde von dem Flugzeug der Fluggesellschaft E. verursacht.

Die Beklagte wurde durch die Klägervertreter vorgerichtlich zur Zahlung der streitgegenständlichen Forderungen aufgefordert.

Die Klägerinnen beantragen: die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1. einen Betrag in Höhe von 400,- Euro den Kläger zu 2. Einen Betrag in Höhe von 400,- Euro jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte ist der Ansicht, bei de[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv