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Lottogewinn unterliegt auch nach langer Trennungsphase dem Zugewinnausgleich

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BGH
Az: XII ZB 277/12
Beschluss vom 16.10.2013

 Leitsätze:
a) Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen (Anschluss an BGHZ 68, 43 = FamRZ 1977, 124).
b) Dass der Lottogewinn längere Zeit nach der Trennung erzielt worden ist, rechtfertigt für sich genommen auch keine grobe Unbilligkeit i. S. v. § 1381 Abs. 1 BGB.
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Dezember 2011 aufgehoben.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Mönchengladbach vom 29. Juni 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde werden dem Antragsgegner auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein vom Antragsgegner im Zeitraum des Getrenntlebens erzielter Lottogewinn dem Zugewinnausgleich unterfällt.
Die Beteiligten schlossen im Juli 1971 die Ehe, aus der drei mittlerweile erwachsene Kinder hervorgegangen sind. Sie trennten sich im August 2000. Spätestens seit dem Jahr 2001 lebt der Antragsgegner mit seiner jetzigen Part-1 nerin zusammen. Im November 2008 erzielte er zusammen mit ihr einen Lottogewinn von 956.333,10 €.
Auf den der Antragstellerin am 31. Januar 2009 zugestellten Scheidungsantrag wurde die Ehe durch Verbundurteil vom 23. Oktober 2009, rechtskräftig seit 3. Dezember 2009, geschieden, der Versorgungsausgleich geregelt und der Antragsgegner zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in Höhe von 297 € bis März 2014 an die Antragstellerin verpflichtet.
Im vorliegenden Verfahren verlangt die Antragstellerin Zugewinnausgleich in Höhe von insgesamt 242.500 € unter Berücksichtigung der Hälfte des auf den Antragsgegner entfallenden Anteils an dem Lottogewinn.
Das Amtsgericht hat den Lottogewinn in die Berechnung des Zugewinnausgleichs einbezogen und dem Antrag[…]


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