Oberlandesgericht Hamm
Az: 20 U 185/05
Urteil vom 11.04.2008
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 8. Juni 2005 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat bei der Klägerin eine Unfallversicherung genommen, mit welcher auch seine Ehefrau versichert ist. Diese verletzte sich am 24.06.2001 bei einem Unfall die Hand.
Der von der Klägerin beauftragte Chefarzt einer Klinik für Unfallchirurgie, Dr. C, kam am 23.09.2002 zu dem Ergebnis, dass der linke Arm zur Zeit und „evtl. auch dauernd“ um 40 % beeinträchtigt sei. Die Klägerin befragte anschließend den Chefarzt einer BG-Unfallklinik, Professor Dr. X. Dieser bezifferte die voraussichtlich dauernde Beeinträchtigung des Arms auf 2/7, also 28,57 %.
Ausgehend davon rechnete die Klägerin unter dem 22.10.2002 ab. Die maßgebliche Grundsumme betrug 127.823 EUR. Da der Beklagte und dessen Ehefrau Ärzte sind, ist in den Besonderen Bedingungen für den Arm, aber auch für die „Hand im Handgelenk“ bei Funktionsunfähigkeit ein Invaliditätsgrad von 100 % vereinbart. Außerdem ist eine Progression vereinbart; für jeden Prozentpunkt über 25 werden zwei Prozentpunkte addiert. (Wegen der Einzelheiten der vereinbarten Bedingungen wird auf die zu den Akten gereichten Kopien Bezug genommen.) Die Klägerin zahlte dementsprechend 35,71 % der Grundsumme (25 + [3,57 x 3] / 100 x 127.823 EUR =) 45.645,59 EUR, und zwar an den Beklagten.
Die Ehefrau des Beklagten meinte, die Beeinträchtigung der Hand betrage tatsächlich nicht nur 28,57 %, sondern 40 %, was einen Anspruch von (25 + [15 x 3] =) 70 % der Grundsumme bedeuten würde, und erhob entsprechend Klage vor dem Landgericht Essen (1 O 76/03). Das Landgericht holte ein schriftliches Gutachten des Chirurgen und Chefarztes Professor Dr. F ein; dieser kam unter dem 07.11.2003 zu dem Ergebnis, dass der Arm um 10 % beeinträchtigt sei. Unter dem 21.11.2003 ergänzte er, dass die Hand um 1/9, also 11,11 %, beeinträchtigt sei. Die Ehefrau des Beklagten na[…]