Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Az.. 3 U 270/07
Urteil vom 08.08.2008
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 2-12 O 171/07
Gründe:
I.
Der Beklagte unterhielt bei der Klägerin eine Kaskoversicherung für seinen Pkw … (…). Mit diesem Fahrzeug erlitt A, dem der Beklagte die Benutzung gestattet hatte, am …2.2006 einen Unfallschaden.
Die Klägerin beauftragte den in ihrem Unternehmen tätigen Kfz-Sachverständigen SV1 mit der Ermittlung des Schadens. In seinem Gutachten vom 22.3.2006 (Bl. 16-20 = 62-66 d.A.) bezifferte dieser die Reparaturkosten unter Abzug eines Vorteilsausgleichs „neu für alt“ mit € 13.714,81; den Wiederbeschaffungswert setzte er auf € 34.050,00 und den Restwert mit € 13.200,00 fest (alle Beträge ohne MWSt). Die Klägerin rechnete dem Beklagten gegenüber mit Schreiben vom 28.6.2006 (Bl. 21 d.A.) wie folgt ab:
Wiederbeschaffungswert Kfz EUR 34.050,00
abzgl. Restwert EUR 13.200,00
abzgl. Selbstbeteiligung EUR 500,00
EUR 20.350,00
Die Klägerin zahlte an den Beklagten € 20.350,-. Der Beklagte akzeptierte die Abrechnung und ließ das Fahrzeug einer Verwertung zuführen.
Im September 2006 bemerkte die Klägerin, dass sie die Entschädigung falsch berechnet hatte. Mit Schreiben vom 15.9.2006 bezifferte sie den zu erstattenden Betrag auf € 13.214,81 (= € 13.714,81 Reparaturkosten abzüglich € 500,00 Selbstbeteiligung) und forderte den Beklagten auf, den nach dieser Abrechnung überzahlten Betrag von € 7.135,19 zurückzuerstatten.
Die Klägerin hat mit der Klage die Zahlung der € 7.135,19 beansprucht und geltend gemacht, es habe nach den zutreffenden Feststellungen der Reparatur-Kalkulation SV1 kein Totalschaden vorgelegen; sie habe nach § 13 Ziff. 5 AKB nur die Reparaturkosten (abzüglich € 500,00 Selbstbeteiligung) zu zahlen gehabt. Der Beklagte sei durch die unrichtige Regulierung deshalb in Höhe der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert. Sie hat behauptet, sie habe dem Beklagten zeitgleich mit ihrer Abrechnung vom 28.6.2006 auch die Reparatur-Kalkulation SV1 übersandt.
Die Klägerin[…]