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Rechtsanwälte Kotz GbR

Löschung von Rückauflassungsvormerkungen nach Beendigung vertraglichen Veräußerungsverbots

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OLG Frankfurt – Az.: 14 U 145/10 – Urteil vom 12.04.2011

Auf die Berufung des Beklagten und Widerklägers wird das Schlussurteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 28. Mai 2010 abgeändert.

Der Kläger und Widerbeklagte wird verurteilt, die Löschung der in Abteilung II der nachstehenden Grundbücher zu Gunsten der nachfolgend ebenfalls bezeichneten Flurstücke die Löschung der Rückauflassungsvormerkungen zu bewilligen.

Gemarkung Flur Flurstück Wirtschaftsart und Lage

Größe ha a qm

……………………………

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

 

Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 75 % und der Beklagte 25 % zu tragen.

Die Kosten des zweiten Rechtszuges werden zu 80 % dem Kläger und zu 20 % dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000 € abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 250.000 € leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Widerkläger begehrt vom Widerbeklagten die Löschung von Rückauflassungsvormerkungen, die zu dessen Gunsten bezüglich der im Widerklageantrag bezeichneten Grundstücke im Grundbuch eingetragen sind.

Der Widerkläger und der Widerbeklagte sind Brüder, deren Mutter, Frau A1B, mit Übergabevertrag vom 11.4.1980 (Bd. I Bl. 5 d.A.) ihren Miteigentumsanteil von 13/4 an den Ländereien des C O1 auf den Widerkläger übertrug. Der weitere Miteigentumsanteil von ¼ gehörte bereits dem Widerkläger. In § 4 des Übergabevertrages ist bestimmt:

(1) Der Erwerber verpflichtet sich, die in § 1 bezeichneten Liegenschaften des C O1 weder ganz noch teilweise während eines Zeitraumes von 35 Jahren, hilfsweise 30 Jahren zu veräußern. Die Veräußerung an eheliche, leibliche Abkömmlinge ist jedoch zulässig.

(2) Das Veräußerungsverbot ist schuldrechtlich vereinbart mit der Maßgabe, dass ein Verstoß hiergegen den Rückfall der betroffenen Ländereien an den Veräußerer zur Folge hat.

(3) Das 35-jährige, hilfsweise 30-jährige Veräußerungsverbot gilt auch nach Ableben des Veräußerers. Ansprüche auf Rückübertragung nebst dem Anspruch aus der damit verbundenen Rückauflassungsvormerkung stehen beim Ableben des Veräußerers ersatzweise den nachstehenden bezeichneten Angehörigen des Veräußerers, und zwar in der folgenden Reihenfolge zu

a) Herrn Dr. E1F…

b) Herrn Dr. G1F…

(4) Zur Sicherung des Anspruchs a[…]


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