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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vorfahrtsverstoß Radfahrer und Verstoß Fahrzeugführer gegen Rechtsfahrgebot

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AG Heidelberg, Az.: 28 C 169/12, Urteil vom 31.05.2013 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.125,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.06.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 155,30 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 09.08.2012 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich unstreitig am 30.04.2012 in Heidelberg-Kirchheim ereignet hat. Beteiligt war die Klägerin mit einem von ihr geführten Fahrrad, auf Beklagtenseite ein PKW Marke Opel Frontera mit Anhänger, geführt vom Beklagten zu 2) und versichert bei der Beklagten zu 1). Die Klägerin hatte am Unfalltag gegen 14.00 Uhr mit ihrem Fahrrad in Heidelberg-Kirchheim einen in nördlicher Richtung verlaufenden Feldweg benutzt, der in den S mündet. Der Beklagte zu 2) befuhr mit seinem Pkw und einem Anhänger mit seitlich überstehender Ladung den S, als sich die Klägerin auf dem von links kommenden Feldweg mit ihrem Fahrrad näherte. Es kam zur Kollision mit der nach rechts in den S einbiegenden Klägerin, wobei diese mit der linken Hand an der überstehenden Ladung des Anhängers hängen blieb. Die Klägerin erlitt Verletzungen an der Hand; sie war von 30.04. bis 14.05.2012 arbeitsunfähig. Neben ihrem Fahrrad wurden ihre Brille und ihre Uhr beschädigt, wobei die Schadenshöhe teils streitig ist. Folgende Schadenspositionen sind unstreitig (Summe: 637,86 €):

  • – Reparaturkosten des beschädigten Fahrrads: 543,25 € brutto;
  • – Unkostenpauschale: 25,00 €;
  • – Eigenanteil Ergotherapie: 37,00 €;
  • – Schmerzmittel und Verbandmaterial: 32,61 €.

Mit mehreren anwaltlichen Schreiben wurden die Beklagten unter Setzung einer Zahlungsfrist zum 06.06.2012 erfolglos zur Zahlung aufgefordert. Die Klägerin behauptet: Der S sei lediglich für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben; der Beklagte zu 2) habe diesen verbotswidrig genutzt. Die Klägerin sei mit äußerst geringer Geschwindigkeit mit ihrem Fahrrad nach rechts in den S eingebogen. Der Beklagte zu 2) habe nicht die rechte Fahrbahnseite eingehalten, sondern sei am äußeren linken Fahrbahnrand des 4 m breiten S gefahren. Durch den Unfall sei der Klägerin auch folgender Schaden entstanden:

  • – voraussichtliche Reparaturkosten der Brille: 1.144,00 € brutto;
  • – Reparaturkosten der Uhr: 425,00 € brutto;
  • – unfallbedingter Verdienstausfall: 294,25 €.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.501,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 316,18 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, Klagabweisung. Sie tragen vor: Die Klägerin habe nicht auf die Vorfahrt rechts vor links geachtet; sie sei nicht mit angepasster Geschwindigkeit gefahren. Der Beklagte zu 2) habe sich als Feuerwehrmann auf einer Dienstfahrt befunden….


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