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Rechtsanwälte Kotz GbR

Befunderhebungsfehler bei Blut im Stuhlgang – Vornahme einer Darmspiegelung

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OLG Stuttgart, Az.: 1 U 120/10

Urteil vom 15.02.2011

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 1.7.2010 – 3 O 120/09 – (Bl. 152 ff.d.A.) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Streitwert: 202.244,82 €
Gründe
A.

I.

Foto: Natali_Mis/Bigstock

Die Klägerin, Witwe des am 3.7.2008 im Alter von 51 Jahren an den Folgen einer Darmkrebserkrankung verstorbenen …, nimmt den Beklagten, ehemaliger Chefarzt der Inneren Abteilung des … in … wegen behaupteter Behandlungsfehler im Rahmen einer ärztlichen Behandlung von … zwischen dem 30.7.2001 und dem 6.8.2001 aus übergegangenem Recht auf Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft ihm im Wesentlichen vor, er habe zwingend gebotene weiterführende Untersuchungen, insbesondere eine Koloskopie (Darmspiegelung) unterlassen und … auch nicht ausreichend deutlich über die Dringlichkeit einer Koloskopie aufgeklärt. Wäre sie zeitnah erfolgt, wäre die Krebserkrankung bereits 2001 im Frühstadium erkannt worden und hätte erfolgreich behandelt werden können.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im ersten Rechtszug wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 152 ff.d.A.) Bezug genommen.

II.

Das Landgericht hat ein schriftliches Sachverständigengutachten von Prof. Dr. … (…) eingeholt (Bl. 93 ff.d.A.), die frühere Sekretärin des Beklagten, Frau …, als Zeugin vernommen (Bl. 57 ff.d.A.) und die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht festzustellen sei. Insbesondere sei nicht widerlegt, dass der Beklagte – wie er behauptet – … die Notwendigkeit und Dringlichkeit einer Koloskopie vor Augen geführt und zumindest eine partielle Koloskopie, die zunächst ausgereicht hätte, dringend empfohlen habe. Nicht zu widerlegen sei au[…]


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