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HWS-Syndrom bei Zusammenstoßgeschwindigkeit von 12 km/h?

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Landgericht Kiel
Az.: 1 S 170/02
Beschluss vom 06.01.2003
Vorinstanz: Amtsgericht Norderstedt – Az.: 47 C 309/01
Berufung wurde daraufhin zurückgenommen

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Kiel 06.01.2003  beschlossen:
Der Berufungsführer wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n. F. auf Folgendes hingewiesen:

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 11.09.2002 nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.

Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.

Eine Rechtsverletzung des Amtsgerichts kommt nur insoweit in Betracht, als es angenommen hat, der Kläger habe nicht bewiesen, dass die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf den Unfall vom 01.08.2000 zurückzuführen seien.

Eine Rechtsverletzung vermag die Kammer hierin allerdings nicht zu erkennen. Zwar ist das Amtsgericht fälschlich davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anscheinsbeweis zugute komme, den die Beklagte erschüttert habe. Dieser Umstand wirkt sich jedoch deshalb nicht aus, weil die amtsgerichtliche Entscheidung im Ergebnis zutrifft. Die Berufung kann die der Entscheidung zugrunde liegenden Gründe nicht mit Erfolg entkräften.

Da das Unfallgeschehen zwischen den Parteien und somit die Verursachung durch den bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrer unstreitig sind, stünde dem Kläger dann ein Schmerzensgeldanspruch nach §§ 847 Abs. 1, § 328 Abs. 1 BGB zu, wenn er bewiesen[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/hws4.htm

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