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Rotlichtverstoß – Umfang richterlicher Feststellungen

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Oberlandesgericht Hamm
Az: 3 Ss OWi 406/07
Beschluss vom 08.11.2007

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Herford vom 05.03.2007 hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 08. 11. 2007 durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin gemäß § 80 a Abs. 1 OWiG nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen bzw. seines Verteidigers beschlossen:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Herford zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Herford hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens (Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 125,- EUR sowie ein einmonatiges Fahrverbot unter Gewährung von Vollstreckungsaufschub gemäß § 25 Abs. 2 a S. 1 StVG verhängt.

Zur Sache hat das Amtsgericht u.a. folgende Feststellungen getroffen:

„Der Betroffene hat sich nunmehr wegen folgenden Vorfalles zu verantworten.

Der Betroffene befuhr am 05.08.2006 gegen 12.55 Uhr mit seinem Pkw der Marke BMW 528 I, amtl. Kennzeichen ……. die innerorts gelegene Mindener Straße in Fahrtrichtung Innenstadt. An der Kreuzungsanlage mit der Berliner Straße/Bergertorstraße musste der Betroffene bei Rotlicht anhalten. Nachdem er Grünlicht bekommen hatte, bog er nach links auf die Bergertorstraße in Fahrtrichtung der Kreuzungsanlage Bergertor ab. An dieser Kreuzungsanlage wollte der Betroffene nach rechts in Fahrtrichtung Johannisstraße abbiegen. Er benutzte deshalb eine der beiden Rechtsabbiegespuren. Beim Heranfahren an die Kreuzungsanlage Bergertor ging der Betroffene davon aus, dass er bei der Rechtsabbiegerspur Grünlicht erhalten werden, so wie ihm das von vielen früheren Fahrten her bekannt war. Der Betroffene wusste jedoch nicht, dass die Ampelschaltung an der Kreuzungsanlage Bergertor kurz zuvor geändert worden war. Die Ampelanlage für die Rechtsabbiegerspur zeigte deshalb schon einige Sekunden Rotlicht, als sich der Betroffene näherte. Auf dieses Rotlicht reagierte der Betroffene nicht. Er führ mit unverminderter Geschwindigkeit weiter und passierte die Ampel[…]


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