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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für psychische Beeinträchtigungen nach Unfalltod naher Angehöriger

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OLG Karlsruhe
Az: 1 U 28/11
Urteil vom 18.10.2011

Leitsatz:
Eine Ersatzpflicht für psychisch vermittelte Beeinträchtigungen – z.B. Unfalltod naher Angehöriger – ist nach Auffassung des OLG Karlsruhe nur zu bejahen, wenn es zu gewichtigen psychopathologischen Ausfällen von einiger Dauer kommt, die die auch sonst nicht leichten Nachteile eines schmerzlich empfundenen Trauerfalls für das gesundheitliche Allgemeinbefinden erheblich übersteigen und die deshalb auch nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als Verletzung des Körpers oder der Gesundheit betrachtet werden. Die Gesundheitsbeschädigung muss also nach Art und Schwere über das hinausgehen, was nahe Angehörige in derartigen Fällen erfahrungsgemäß an Beeinträchtigungen erleiden.

I. Auf die Berufung des Klägers Ziff. 2 wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Mosbach vom 7. Januar 2011 – 1 O 57/09 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 ein Schmerzensgeld i. H. v. EUR 3.000,00 nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.04.2009 zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Ziff. 2 EUR 12.021,13 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit 17.04.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind -die Beklagte Ziff. 1 im Rahmen der Deckungssumme des zugrunde liegenden Versicherungsvertrages (Versicherungsnummer 650/087689/H) -, der Klägerin Ziff. 1 den ihr aus dem Unfall vom 03.08.2003 entstandenen materiellen Zukunftsschaden zu erstatten.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Berufung der Klägerin Ziff. 1 und die weitergehende Berufung des Klägers Ziff. 2 werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin Ziff. 1 65 %, der Kläger Ziff. 2 16 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 19 %. Die Klägerin Ziff. 1 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers Z[…]


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