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Rechtsanwälte Kotz GbR

Richtervorbehalt bei einer Blutentnahme – Verstoß hiergegen und Verwertungsverbot

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AG Zeitz, Az.: 13 OWi 560 Js 212512/15, Beschluss vom 27.06.2016
Leitsatz: Zur Verletzung des Richtervorbehalts, wenn die Polizei nicht ernsthaft versucht, den Bereitschaftsrichter zu erreichen.

In der Bußgeldsache pp. wegen Ordnungswidrigkeit wird die Betroffene freigesprochen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Betroffenen.
Gründe
Symbolfoto: Andrey Burmakin / Bigstock

Die Entscheidung ergeht im Beschlussverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat der Entscheidung im Beschlussverfahren nicht widersprochen (Bl.29); der Zustimmung der Betroffenen bedarf es beim Freispruch nicht.

Die Betroffene hat gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde – Zentrale Bußgeldstelle im Technischen Polizeiamt – vom 22.01.2016 (AZ: 3808-067551-9) fristgerecht Einspruch eingelegt.

Mit dem Bußgeldbescheid wird die Betroffene beschuldigt, am 03.08.2015 um 19:15 Uhr in pp. als Führerin des Pkws Audi mit amtl. Kennzeichen pp. das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden Mittels (Tetrahydrocannabinol 1,9 ng/ml, Amphetamin 35 ng/ml, Methamphetamin 220 ng/ml,) geführt zu haben.

Von diesem Vorwurf war die Betroffene freizusprechen, weil ihr die Tat nicht in rechtsstaatlich noch hinzunehmender Weise nachzuweisen ist. Das einzige zum Tatnachweis zur Verfügung geeignete Beweismittel, das Untersuchungsergebnis der Blutprobenentnahme, darf nicht verwertet werden. Das ergibt sich aus Folgendem:

PMA K. hat am 05.08.2015 (Bl.2) vermerkt, am 03.08.2015 um 19:15 Uhr sei die Betroffene einer Verkehrskontrolle unterzogen worden. Sie habe die A.straße in Richtung N.straße befahren. Auf Höhe Hausnummer der N.straße sei sie angehalten worden. Mit im Fahrzeug, auf der Rückbank rechts, habe sich die Tochter der Betroffenen befunden. Die Betroffene habe während der Kontrolle einen nervösen Eindruck gemacht. Auf Nachfrage des Zeugen PHM K. habe sie angegeben, keinen Alkohol oder Drogen zu sich genommen zu haben. Nach einem Pupillenreaktionstest habe eine lichtstarre Pupillenreaktion festgestellt werden können. Die Betroffene habe einem freiwilligen Drogenschnelltest mittels RapidVipe zugestimmt. Dieser habe positiv auf Amphetamine und Methamphetamine reagiert. Die Betroffene sei zur Durchführung einer Blutpro[…]


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